Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 15 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 15 Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Um die Arten von Interessenkonflikten zu erkennen, die bei der Erbringung der kollektiven Vermögensverwaltung entstehen und die Interessen des Investmentvermögens beeinträchtigen können, muss die Kapitalanlagegesellschaft prüfen, inwieweit sie selbst, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch eine Kontrolle im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kreditwesengesetzes mit der Kapitalanlagegesellschaft verbunden ist, aufgrund der Erbringung der kollektiven Vermögensverwaltung oder einer anderen Dienst- oder Nebendienstleistung nach § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes

1.
zu Lasten eines Investmentvermögens einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermeiden könnte,

2.
am Ergebnis einer für das Investmentvermögen oder für einen Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für das Investmentvermögen oder für einen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse hat, das nicht mit dem Interesse des Investmentvermögens an diesem Ergebnis übereinstimmt,

3.
einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen eines Kunden oder einer anderen Kundengruppe über die Interessen des Investmentvermögens zu stellen,

4.
die gleichen Tätigkeiten für ein Investmentvermögen und einen oder mehrere Kunden ausführt oder

5.
im Zusammenhang mit der Erbringung der kollektiven Vermögensverwaltung über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinaus von einem Dritten eine Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könnte.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten zu berücksichtigen:

1.
ihre eigenen Interessen, einschließlich solcher, die aus der Zugehörigkeit der Kapitalanlagegesellschaft zu einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 16 Absatz 2 dieser Verordnung oder aus der Erbringung von Dienstleistungen nach § 7 des Investmentgesetzes resultieren,

2.
die Interessen des jeweiligen Investmentvermögens, der Kunden und ihre Verpflichtung gegenüber dem Investmentvermögen sowie

3.
die Interessen von zwei oder mehreren verwalteten Investmentvermögen.

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Zitierungen von § 15 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InvVerOV Anwendungsbereich
... von Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). (2) Die §§ 15 , 16, 18, 20 Absatz 1 und die §§ 21 bis 26 sind auch auf inländische ...


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