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§ 17 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 17 Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Verfahren und Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 so zu gestalten, dass relevante Personen mit verschiedenen Tätigkeiten, bei denen Interessenkonflikte entstehen können, diese Tätigkeiten mit einer der Größe und Geschäftstätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft und ihrer Unternehmensgruppe sowie dem Risiko einer Beeinträchtigung von Interessen des Investmentvermögens oder Kundeninteressen angemessenen Unabhängigkeit ausführen. Soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Grades an Unabhängigkeit notwendig und angemessen ist, umfassen die Verfahren und Maßnahmen nach Satz 1:

1.
wirksame Verfahren zur Verhinderung oder Kontrolle eines Informationsaustauschs zwischen relevanten Personen, die in der kollektiven Vermögensverwaltung tätig sind und deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines Investmentvermögens oder den Interessen eines Kunden schaden könnte,

2.
die gesonderte Überwachung relevanter Personen, zu deren Hauptaufgaben die kollektive Vermögensverwaltung für Anleger oder die Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes für Kunden oder Anleger gehört, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die sonst unterschiedliche Interessen vertreten, die möglicherweise kollidieren, auch in Bezug auf die Interessen der Kapitalanlagegesellschaft,

3.
die Unabhängigkeit der Vergütung relevanter Personen von der Vergütung oder den Einnahmen anderer relevanter Personen mit anderen Aufgabenbereichen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte,

4.
die Verhinderung einer unsachgemäßen Einflussnahme anderer Personen auf die Tätigkeit relevanter Personen, die die kollektive Vermögensverwaltung erbringen, und

5.
die Verhinderung oder Kontrolle einer gleichzeitigen oder anschließenden Beteiligung einer relevanten Person an einer anderen kollektiven Vermögensverwaltung, wenn eine solche Beteiligung ein ordnungsgemäßes Konfliktmanagement beeinträchtigen könnte.

(2) Soweit mit einer oder mehreren der in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen und Verfahren der erforderliche Grad an Unabhängigkeit nicht gewährleistet wird, hat die Kapitalanlagegesellschaft dafür notwendige alternative oder zusätzliche Maßnahmen und Verfahren zu treffen.