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§ 19 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 19 Strategien für die Ausübung von Stimmrechten



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene und wirksame Strategien im Hinblick darauf auszuarbeiten, wann und wie die mit Aktien verbundenen Stimmrechte ausgeübt werden sollen, damit die Stimmrechtsausübung ausschließlich zum Nutzen des betreffenden Investmentvermögens erfolgt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Strategien müssen Maßnahmen und Verfahren umfassen, die

1.
eine Überwachung der relevanten gesellschaftlichen Ereignisse ermöglichen,

2.
sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen Investmentvermögens in Einklang steht, und

3.
Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern eine Kurzbeschreibung der in Absatz 1 genannten Strategien auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Einzelheiten zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen hat sie den Anlegern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von der Information nach Satz 1 absehen.

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