Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 22 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
|

§ 22 Ausführung von Handelsentscheidungen



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Ausführung von Entscheidungen über den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen für ein Investmentvermögen (Handelsentscheidungen) im besten Interesse dieses Investmentvermögens zu handeln.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung der in § 36 Absatz 2 des Investmentgesetzes genannten Verpflichtung zu treffen und umzusetzen. Sie hat insbesondere Grundsätze zur Auftragsausführung festzulegen, um das bestmögliche Ergebnis im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes für das Investmentvermögen zu erzielen. Ist die Kapitalanlagegesellschaft Verwaltungsgesellschaft einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft, bedürfen die Grundsätze für die Auftragsausführung einer vorherigen Zustimmung dieser Investmentaktiengesellschaft.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern angemessene Informationen über die nach Absatz 2 festgelegten Grundsätze und über wesentliche Änderungen dieser Grundsätze zur Verfügung zu stellen. Sie hat die Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von der Information nach den Sätzen 1 und 2 absehen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft muss die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen, insbesondere der Grundsätze für die Auftragsausführung, regelmäßig überwachen, um etwaige Mängel aufzudecken und unverzüglich zu beheben. Die Grundsätze zur Auftragsausführung sind zudem jährlich zu überprüfen. Eine Überprüfung der Grundsätze ist außerhalb des Jahresrhythmus dann vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Kapitalanlagegesellschaft in der Erfüllung ihrer Pflicht, das bestmögliche Ergebnis für das Investmentvermögen zu erzielen, beeinträchtigt.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen können, dass sie Aufträge für das Investmentvermögen nach ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung ausgeführt hat.

(6) Bei dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen, bei denen aufgrund des Geschäftsmodells verschiedene Ausführungsplätze nicht zur Auswahl stehen, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.



 

Zitierungen von § 22 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InvVerOV Anwendungsbereich
...  (2) Die §§ 15, 16, 18, 20 Absatz 1 und die §§ 21 bis 26 sind auch auf inländische Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften ...
§ 23 InvVerOV Weiterleitung von Handelsaufträgen an andere Ausführungseinrichtungen
... zur Ausführung weiterleiten, gelten § 36 Absatz 2 des Investmentgesetzes und § 22 Absatz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. die nach § 22 Absatz 2 ... § 22 Absatz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. die nach § 22 Absatz 2 Satz 2 festzulegenden Grundsätze in Bezug auf jede Gruppe von ... Einrichtungen Vorkehrungen treffen, die es ihr ermöglichen, ihren Pflichten nach § 22 Absatz 1 und 2 nachzukommen. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen ...