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Abschnitt 4 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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Abschnitt 4 Wohlverhaltensregeln

§ 20 Sorgfaltspflichten



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine gerechte Behandlung der Anleger eines Investmentvermögens sicherzustellen. Sie hat die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer anderen Anlegergruppe zu stellen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im besten Interesse der Investmentvermögen und der Integrität des Marktes bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Vermögensgegenstände ein hohes Maß an Sorgfalt walten zu lassen. Sie hat bezüglich der Vermögensgegenstände, in die die Investmentvermögen angelegt werden, über angemessenes Wissen und angemessene Kenntnisse zu verfügen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat schriftliche Grundsätze und Verfahren zu den Sorgfaltspflichten nach Absatz 2 festzulegen sowie wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die für das Investmentvermögen getroffenen Anlageentscheidungen mit den Anlagezielen, der Anlagestrategie und den Risikolimiten des Investmentvermögens übereinstimmen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Umsetzung ihrer nach § 27 festgelegten Risikomanagement-Grundsätze und, soweit es nach der Art eines Vermögensgegenstandes angemessen ist, vor dem Erwerb dieses Gegenstandes Prognosen abzugeben und Analysen durchzuführen hinsichtlich des Beitrags, den der Vermögensgegenstand zur Zusammensetzung des Investmentvermögens, zu dessen Liquidität und zu dessen Risiko- und Ertragsprofil leistet. Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen.


§ 21 Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass dem Anleger so bald wie möglich die Ausführung seines Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags mittels eines dauerhaften Datenträgers bestätigt wird, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach der Auftragsausführung oder, sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält, spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten. § 42a des Investmentgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person dazu verpflichtet ist, dem Anleger eine Bestätigung nach § 8 Absatz 1 oder 2 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung zuzusenden.

(2) Die Bestätigung nach Absatz 1 muss, soweit relevant, die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen der Kapitalanlagegesellschaft,

2.
den Namen oder die sonstige Bezeichnung des Anlegers,

3.
das Datum und die Uhrzeit des Auftragseingangs oder der Auftragsübermittlung sowie die Zahlungsweise,

4.
das Datum der Ausführung,

5.
die Bezeichnung des Investmentvermögens,

6.
die Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme),

7.
die Zahl der betroffenen Anteile,

8.
den Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden,

9.
das Wertstellungsdatum,

10.
den Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder den Nettobetrag nach Abzug der Rücknahmegebühren und

11.
die Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers eine Aufschlüsselung nach Einzelposten.

(3) Bei einer regelmäßigen Auftragsausführung für einen Anleger ist entweder nach Absatz 1 zu verfahren oder ihm sind mindestens alle sechs Monate die in Absatz 2 aufgeführten Informationen zu übermitteln.

(4) Auf Verlangen sind dem Anleger Informationen über den Status seines Auftrags mitzuteilen.

(5) Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von der Bestätigungsmitteilung nach Absatz 1 Satz 1 absehen.


§ 22 Ausführung von Handelsentscheidungen



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Ausführung von Entscheidungen über den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen für ein Investmentvermögen (Handelsentscheidungen) im besten Interesse dieses Investmentvermögens zu handeln.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung der in § 36 Absatz 2 des Investmentgesetzes genannten Verpflichtung zu treffen und umzusetzen. Sie hat insbesondere Grundsätze zur Auftragsausführung festzulegen, um das bestmögliche Ergebnis im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes für das Investmentvermögen zu erzielen. Ist die Kapitalanlagegesellschaft Verwaltungsgesellschaft einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft, bedürfen die Grundsätze für die Auftragsausführung einer vorherigen Zustimmung dieser Investmentaktiengesellschaft.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern angemessene Informationen über die nach Absatz 2 festgelegten Grundsätze und über wesentliche Änderungen dieser Grundsätze zur Verfügung zu stellen. Sie hat die Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von der Information nach den Sätzen 1 und 2 absehen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft muss die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen, insbesondere der Grundsätze für die Auftragsausführung, regelmäßig überwachen, um etwaige Mängel aufzudecken und unverzüglich zu beheben. Die Grundsätze zur Auftragsausführung sind zudem jährlich zu überprüfen. Eine Überprüfung der Grundsätze ist außerhalb des Jahresrhythmus dann vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Kapitalanlagegesellschaft in der Erfüllung ihrer Pflicht, das bestmögliche Ergebnis für das Investmentvermögen zu erzielen, beeinträchtigt.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen können, dass sie Aufträge für das Investmentvermögen nach ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung ausgeführt hat.

(6) Bei dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen, bei denen aufgrund des Geschäftsmodells verschiedene Ausführungsplätze nicht zur Auswahl stehen, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.


§ 23 Weiterleitung von Handelsaufträgen an andere Ausführungseinrichtungen



(1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Vermögensgegenständen für ein Investmentvermögen (Handelsaufträge) an Dritte zur Ausführung weiterleiten, gelten § 36 Absatz 2 des Investmentgesetzes und § 22 Absatz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
die nach § 22 Absatz 2 Satz 2 festzulegenden Grundsätze in Bezug auf jede Gruppe von Vermögensgegenständen die Einrichtungen nennen müssen, an die Aufträge weitergeleitet werden dürfen, und

2.
bei der Überwachung der Wirksamkeit der Grundsätze insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen sind und etwaige Mängel unverzüglich zu beheben sind. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die von ihr ausgewählten Einrichtungen Vorkehrungen treffen, die es ihr ermöglichen, ihren Pflichten nach § 22 Absatz 1 und 2 nachzukommen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen können, dass sie Aufträge für das Investmentvermögen nach den nach Absatz 1 festgelegten Grundsätzen weitergeleitet hat.

(3) Bei dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen, bei denen aufgrund des Geschäftsmodells verschiedene Ausführungsplätze nicht zur Auswahl stehen, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.


§ 24 Allgemeine Grundsätze der Auftragsbearbeitung



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat geeignete Verfahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen, um

1.
Aufträge für das Investmentvermögen unverzüglich und redlich auszuführen,

2.
sicherzustellen, dass die für ein Investmentvermögen ausgeführten Handelsaufträge unverzüglich und korrekt registriert und zugewiesen werden,

3.
vergleichbare Handelsaufträge für das Investmentvermögen nach der Reihenfolge ihres Eingangs oder, vorbehaltlich der Besonderheiten des Auftrags, nach den vorherrschenden Marktbedingungen oder anderweitigen Interessen des Investmentvermögens auszuführen und

4.
sicherzustellen, dass die Vermögensgegenstände und Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge eingegangen sind, unverzüglich und korrekt auf dem Konto des betreffenden Investmentvermögens verbucht werden.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Informationen im Zusammenhang mit noch nicht ausgeführten Aufträgen für das Investmentvermögen nicht missbräuchlich verwenden. Sie hat angemessene Maßnahmen zu treffen, um die missbräuchliche Verwendung derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.


§ 25 Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einen Auftrag für ein Investmentvermögen mit einem Auftrag für ein anderes Investmentvermögen, für einen Kunden oder mit Aufträgen für die Anlage des eigenen Vermögens nur zusammenlegen (Sammelauftrag), wenn

1.
eine Benachteiligung des betroffenen Investmentvermögens oder des betroffenen Kunden unwahrscheinlich ist und

2.
die Kapitalanlagegesellschaft Grundsätze für die Auftragszuweisung festgelegt und umgesetzt hat, in denen die ordnungsgemäße Zuteilung zusammengelegter Aufträge unter Berücksichtigung des Einflusses von Auftragsvolumen und -preis sowie die Teilausführung von Aufträgen präzise geregelt sind.

(2) Legt die Kapitalanlagegesellschaft einen Auftrag für ein Investmentvermögen mit einem Auftrag oder mehreren Aufträgen für ein Investmentvermögen oder mit einem Kundenauftrag zusammen und führt sie den zusammengelegten Auftrag nur teilweise aus, hat sie die zugehörigen Geschäfte gemäß ihren Grundsätzen für die Auftragszuweisung zuzuweisen.

(3) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Aufträge für die Anlage des eigenen Vermögens mit einem oder mehreren Aufträgen für Investmentvermögen oder für einen Kunden zusammenlegt, hat sie zu gewährleisten, dass

1.
die Sammelaufträge nicht in einer für das Investmentvermögen oder für den Kunden nachteiligen Weise zugeteilt werden und

2.
bei der Teilausführung eines Sammelauftrags die Aufträge für das Investmentvermögen oder für den Kunden gegenüber den Aufträgen für die Anlage des eigenen Vermögens bevorzugt ausgeführt werden.

Soweit Aufträge für das Investmentvermögen oder für den Kunden erst durch die Zusammenlegung mit Aufträgen für die Anlage des eigenen Vermögens ausführbar oder für das Investmentvermögen oder den Kunden wesentlich vorteilhafter ausführbar werden, können Aufträge für die Anlage des eigenen Vermögens in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Auftragsausführung anteilig zugeteilt werden.


§ 26 Zuwendungen



(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf keine Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der kollektiven Vermögensverwaltung stehen, von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, es sei denn,

1.
die Zuwendung wird im Zusammenhang mit dem Vertrieb entgegengenommen oder gewährt,

2.
die Zuwendung wird für Rechnung des Investmentvermögens entgegengenommen oder gewährt oder

3.
die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der betreffenden Dienstleistung zu verbessern, ohne die Kapitalanlagegesellschaft daran zu hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des Investmentvermögens zu handeln, und Existenz, Art und Betrag der Zuwendung oder, soweit sich der Betrag noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise der Berechnung werden dem Anleger vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offengelegt.

(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Gebühren und sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile.

(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nummer 2 kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfolgen, sofern die Kapitalanlagegesellschaft dem Anleger die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt.

(4) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht der Kapitalanlagegesellschaft zum Handeln im besten Interesse des Investmentvermögens zu gefährden, sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.

(5) Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von den Absätzen 1 und 3 abweichen.