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§ 25 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 25 Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einen Auftrag für ein Investmentvermögen mit einem Auftrag für ein anderes Investmentvermögen, für einen Kunden oder mit Aufträgen für die Anlage des eigenen Vermögens nur zusammenlegen (Sammelauftrag), wenn

1.
eine Benachteiligung des betroffenen Investmentvermögens oder des betroffenen Kunden unwahrscheinlich ist und

2.
die Kapitalanlagegesellschaft Grundsätze für die Auftragszuweisung festgelegt und umgesetzt hat, in denen die ordnungsgemäße Zuteilung zusammengelegter Aufträge unter Berücksichtigung des Einflusses von Auftragsvolumen und -preis sowie die Teilausführung von Aufträgen präzise geregelt sind.

(2) Legt die Kapitalanlagegesellschaft einen Auftrag für ein Investmentvermögen mit einem Auftrag oder mehreren Aufträgen für ein Investmentvermögen oder mit einem Kundenauftrag zusammen und führt sie den zusammengelegten Auftrag nur teilweise aus, hat sie die zugehörigen Geschäfte gemäß ihren Grundsätzen für die Auftragszuweisung zuzuweisen.

(3) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Aufträge für die Anlage des eigenen Vermögens mit einem oder mehreren Aufträgen für Investmentvermögen oder für einen Kunden zusammenlegt, hat sie zu gewährleisten, dass

1.
die Sammelaufträge nicht in einer für das Investmentvermögen oder für den Kunden nachteiligen Weise zugeteilt werden und

2.
bei der Teilausführung eines Sammelauftrags die Aufträge für das Investmentvermögen oder für den Kunden gegenüber den Aufträgen für die Anlage des eigenen Vermögens bevorzugt ausgeführt werden.

Soweit Aufträge für das Investmentvermögen oder für den Kunden erst durch die Zusammenlegung mit Aufträgen für die Anlage des eigenen Vermögens ausführbar oder für das Investmentvermögen oder den Kunden wesentlich vorteilhafter ausführbar werden, können Aufträge für die Anlage des eigenen Vermögens in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Auftragsausführung anteilig zugeteilt werden.

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Zitierungen von § 25 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InvVerOV Anwendungsbereich
...  (2) Die §§ 15, 16, 18, 20 Absatz 1 und die §§ 21 bis 26 sind auch auf inländische Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften ...