§ 10 Wesentliche Sicherheitsanforderungen
(1)
1Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Absatz 2 und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der
Richtlinie 2009/48/EG erfüllt.
2Absatz 3 bleibt unberührt.
(2)
1Spielzeug, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden.
2Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten oder durch Kinder anderer genau bestimmter Altersgruppen bestimmt ist.
3Die auf dem Spielzeug gemäß
§ 11 Absatz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder die sie Beaufsichtigenden auf die Gefahren und Risiken, die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind, sowie auf die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, aufmerksam machen.
(4) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während seiner vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen.
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interne Verweise§ 3 2. ProdSV Allgemeine Pflichten der Hersteller (vom 28.10.2015) ... nur solches Spielzeug in den Verkehr bringen, das gemäß den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG entworfen und hergestellt wurde. ...
§ 6 2. ProdSV Pflichten der Einführer (vom 23.07.2016) ... Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf ein ... nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträchtigen. (4) Die ...
§ 7 2. ProdSV Pflichten der Händler ... Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf der ...
§ 11 2. ProdSV Warnhinweise (vom 28.10.2015) ... Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von § 10 Absatz 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie ...
§ 12 2. ProdSV EG-Konformitätserklärung (vom 28.10.2015) ... besagt, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannt sind, nachgewiesen wurde. ...
§ 16 2. ProdSV EG-Baumusterprüfung ... ist zurückzuziehen, falls das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung oder Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG nicht erfüllt. Notifizierte ...
§ 17 2. ProdSV Technische Unterlagen ... Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass die Spielzeuge die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der genannten Richtlinie erfüllen. (2) Auf ...
§ 23 2. ProdSV Übergangvorschriften ... Juli 2013 in den Verkehr gebracht wird, ist bis zum Ablauf des 19. Juli 2013 abweichend von § 10 Absatz 1 dieser Verordnung der Anhang II Teil II Nummer 3 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1093
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1716
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