§ 3 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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§ 3 Begriffsbestimmungen


§ 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
„Änderung oder Erweiterung einer Leitung" die Änderung oder der Ausbau einer Leitung in einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung grundsätzlich fortbestehen soll; hierzu zählen auch

a)
die Mitführung von zusätzlichen Seilsystemen auf einer bestehenden Maststruktur einschließlich einer gegebenenfalls hierfür erforderlichen Erhöhung von Masten um bis zu 20 Prozent nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Zubeseilung),

b)
die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems durch ein neues leistungsstärkeres Seilsystem, soweit hierfür mehr als geringfügige bauliche Änderungen von Masten, insbesondere eine Erhöhung von Masten um mehr als 5 und bis zu 20 Prozent, erforderlich sind, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Umbeseilung), und

c)
die standortnahe Änderung von Masten, soweit hierfür mehr als geringfügige bauliche Änderungen an diesen, insbesondere eine Erhöhung von Masten um mehr als 5 und bis zu 20 Prozent, erforderlich sind, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (standortnahe Maständerung),

nicht jedoch Maßnahmen, die die Auslastung der Leitungen betrieblich anpassen einschließlich der für diese Anpassung erforderlichen geringfügigen und punktuellen baulichen Änderungen an den Masten nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Änderung des Betriebskonzepts) und die Ersetzung eines bereits bestehenden Seilsystems, auch durch ein neues leistungsstärkeres Seilsystem, einschließlich geringfügiger baulicher Änderungen an den Masten, insbesondere eine gegebenenfalls hierfür erforderliche Erhöhung von Masten um bis zu 5 Prozent, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (Seiltausch), sowie die standortgleiche Änderung von Masten einschließlich geringfügiger baulicher Änderungen an diesen, insbesondere eine hierfür erforderliche Erhöhung der Masten um bis zu 5 Prozent, nebst den hierfür erforderlichen Änderungen des Fundaments (standortgleiche Maständerung), wenn und soweit die zuständige Immissionsschutzbehörde feststellt, dass die Vorgaben nach den §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind,

2.
„Bestandstrasse" die Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsleitung,

3.
„Errichtung" der Neubau einer Leitung einschließlich des Ersatz- und Parallelneubaus,

4.
„Ersatzneubau" die Errichtung einer neuen Leitung in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung innerhalb von drei Jahren ersetzt wird; die Errichtung erfolgt in der Bestandstrasse, wenn sich bei Freileitungen die Mastfundamente und bei Erdkabeln die Kabel in der Bestandstrasse befinden; die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Bestandstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen nicht überschritten wird,

5.
„Parallelneubau" die Errichtung einer neuen Leitung unmittelbar neben einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung fortbestehen soll; die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Bestandstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen nicht überschritten wird,

6.
„Trasse" die von einem Leitungsvorhaben in Anspruch genommene oder in ihrer sonstigen Nutzbarkeit beschränkte Fläche,

7.
„Trassenkorridore" die als Entscheidung der Bundesfachplanung auszuweisenden Gebietsstreifen, innerhalb derer die Trasse einer Stromleitung verläuft und für die die Raumverträglichkeit festgestellt werden soll oder festgestellt ist,

8.
„Vereinigungen" nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen, die in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind,

9.
„Vorhabenträger" der für die Durchführung einer Maßnahme im nach § 12c Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan aufgeführte oder nach § 12c Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmte verantwortliche Betreiber von Übertragungsnetzen,

10.
„Präferenzraum" ein durch die Bundesnetzagentur ermittelter und dem Umweltbericht nach § 12c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zugrunde gelegter Gebietsstreifen, der für die Herleitung von Trassen im Sinne des § 18 Absatz 3c besonders geeignete Räume ausweist.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 3 NABEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 13.10.2022Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuellvor 17.05.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 NABEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NABEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a NABEG Verzicht auf Bundesfachplanung (vom 13.10.2022)
... 1 auch dann auf die Durchführung der Bundesfachplanung verzichtet werden, wenn abweichend von § 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und c eine Erhöhung von Masten von mehr als 20 Prozent erforderlich ist. (2) ... Fall entbehrlich. (4a) Für Vorhaben, für die ein Präferenzraum nach § 3 Nummer 10 entwickelt wurde, entfällt die Bundesfachplanung. (5) Bei einem Verzicht auf die ...
§ 18 NABEG Erfordernis einer Planfeststellung (vom 29.12.2023)
... wurde. (3c) Für Vorhaben, die im Bereich eines Präferenzraums nach § 3 Nummer 10 realisiert werden sollen, sind die Trasse sowie die in Frage kommenden Alternativen auf der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
V. v. 14.05.2020 BGBl. I S. 1088
§ 5 BKompV Grundbewertung des Schutzguts Biotope
... 1 bis 3 ermittelte Summe ergibt den Biotopwert. Bei einem Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 ...
§ 14 BKompV Höhe der Ersatzzahlung
... gilt § 15 Absatz 1 Nummer 2. (4) Eine Zu- oder Umbeseilung im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz , die ohne Erhöhung von Masten erfolgt, ist in der Regel im Hinblick auf das Landschaftsbild ... Hinblick auf das Landschaftsbild nicht zu kompensieren. Beim Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist lediglich die Erhöhung gegenüber dem Ausgangszustand relevant. Dies gilt ... und Umbeseilungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden. Beim Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung abweichend von Absatz 3 Satz 2 um 30 ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 3 EnWG Begriffsbestimmungen (vom 29.12.2023)
... Betriebskonzepts oder einen Seiltausch oder eine standortgleiche Maständerung im Sinne des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder die Überwindung von Netzengpässen unterstützen, sofern das Provisorium eine ...
§ 12c EnWG Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde (vom 27.05.2023)
... Raum- und Umweltsituation für diese Maßnahme einen Präferenzraum im Sinne des § 3 Nummer 10 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu ermitteln und dem Umweltbericht zugrunde zu legen. Liegen die Voraussetzungen des ...
§ 43 EnWG Erfordernis der Planfeststellung (vom 29.12.2023)
... Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 eine Änderung oder Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz , ein Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes ... 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, ein Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder ein Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes ... 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder ein Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz beantragt wird, ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten ...
§ 43f EnWG Änderungen im Anzeigeverfahren (vom 29.12.2023)
... die Zwecke des § 43 und dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz sowie im Anwendungsbereich der Verordnung über elektromagnetische Felder in der jeweils ... über elektromagnetische Felder in der jeweils geltenden Fassung die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 2 und 6 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Im Anwendungsbereich der Verordnung über ...
§ 49a EnWG Elektromagnetische Beeinflussung (vom 29.12.2023)
... Art. (6) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Art. (6) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. § 49b Temporäre Höherauslastung  ...
Artikel 4 EnSiGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... angefügt: „§ 18 Absatz 2 bleibt unberührt." 2. § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. „Änderung oder Erweiterung einer ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Raum- und Umweltsituation für diese Maßnahme einen Präferenzraum im Sinne des § 3 Nummer 10 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu ermitteln und dem Umweltbericht zugrunde zu legen. Die Ermittlung von Präferenzräumen ...
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... eingefügt: „§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen". 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... 1 auch dann auf die Durchführung der Bundesfachplanung verzichtet werden, wenn abweichend von § 3 Nummer 1 Buchstabe a und b eine Erhöhung von Masten nicht nur im Einzelfall und von mehr als 20 Prozent erforderlich ... „(4a) Für Vorhaben, für die ein Präferenzraum nach § 3 Nummer 10 entwickelt wurde, entfällt die Bundesfachplanung." 2a. § 6 Satz 7 wird ... vorhanden ist. (3c) Für Vorhaben, die im Bereich eines Präferenzraums nach § 3 Nummer 10 realisiert werden sollen, sind die Trasse sowie die in Frage kommenden Alternativen auf der ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Betriebskonzepts oder einen Seiltausch oder eine standortgleiche Maständerung im Sinne des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder die Überwindung von Netzengpässen unterstützen, sofern das Provisorium eine ... Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 eine Änderung oder Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz , ein Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes ... 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, ein Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder ein Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes ... 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder ein Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz beantragt wird, ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten ... über elektromagnetische Felder in der jeweils geltenden Fassung die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 2 und 6 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz " eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Im ...
Artikel 10 EnWRAnpG 2024 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden." 1. § 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.10.2021)
... zu machen. (5) Für die Zwecke dieses Paragrafen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden." 23. § 43g Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 3a Zusammenarbeit von Bund und ... Anlagen seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres" gestrichen. 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne ... gestrichen. 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: 1. ... bestimmte verantwortliche Betreiber von Übertragungsnetzen." 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Zusammenarbeit von Bund und ...


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