1Die Bundesfachplanung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers.
2Der Antrag ist spätestens 18 Monate nach Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan durch den Vorhabenträger zu stellen, wenn das
Bundesbedarfsplangesetz keine hiervon abweichende Kennzeichnung enthält.
3Die Bundesnetzagentur kann auf begründeten Antrag des Vorhabenträgers die Frist *) verlängern.
4Die für die Raumordnung zuständigen Behörden der Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verlaufen könnte, sind über die Fristverlängerung zu benachrichtigen.
5Der Antrag kann zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte von Trassenkorridoren beschränkt werden.
6Der Antrag soll Angaben enthalten, die die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach
§ 7 ermöglichen, und hat daher in allgemein verständlicher Form das geplante Vorhaben darzustellen.
7Der Antrag muss enthalten:
- 1.
- in Frage kommende Verläufe des für die Ausbaumaßnahme erforderlichen Trassenkorridors,
- 2.
- bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeichnung von Erdkabel- und Freileitungsabschnitten in den in Frage kommenden Verläufen sowie die Gründe, aus denen in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht kommt,
- 3.
- Erläuterungen zu den nach Nummer 1 in Frage kommenden Verläufen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umweltauswirkungen und der zu bewältigenden raumordnerischen Konflikte und,
- 4.
- soweit ein vereinfachtes Verfahren der Bundesfachplanung nach § 11 für die gesamte Ausbaumaßnahme oder für einzelne Streckenabschnitte durchgeführt werden soll, die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nummer 4 G. v. 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) wurde sinngemäß konsolidiert.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026