§ 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung
(1)
1Die Entscheidung nach
§ 12 ist für die Planfeststellungsverfahren nach
§§ 18 ff. verbindlich.
2Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor nachfolgenden Planungen, insbesondere Landesplanungen und Bauleitplanungen.
(2)
1Die Geltungsdauer der Entscheidung nach
§ 12 Absatz 2 ist auf zehn Jahre befristet.
2Die Frist kann durch die Bundesnetzagentur um weitere fünf Jahre verlängert werden.
3Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben.
(3)
1Die Entscheidung nach
§ 12 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme.
2Sie kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden.
3§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 15 NABEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 5a NABEG Verzicht auf Bundesfachplanung (vom 13.10.2022) ... Gegebenheiten ohne Durchführung der Bundesfachplanung möglich ist. § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Wenn ein Vorhaben oder eine ...
Zitat in folgenden NormenUmwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
neugefasst durch B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290; zuletzt geändert durch Artikel 14b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 1 UmwRG Anwendungsbereich (vom 29.12.2023) ... 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz , § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ... der örtlichen Gegebenheiten ohne Durchführung der Bundesfachplanung möglich ist. § 15 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Wenn ein Vorhaben oder eine Einzelmaßnahme im ... die Wörter „der Internetseite der Bundesnetzagentur" ersetzt. 16. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landesplanungen" durch die Wörter „nachfolgenden ... verzichtet wurde. Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der Geltungsdauer nach § 15 Absatz 2 ." 26. § 29 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem ...
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