1Abweichend von
§ 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit
§ 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung findet eine Raumverträglichkeitsprüfung für die Errichtung oder die Änderung von Höchstspannungsleitungen, für die im Bundesnetzplan Trassenkorridore oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt.
2Dies ist auch anzuwenden, wenn nach
§ 5a auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet wurde oder nach
§ 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung entfallen ist.
3Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der Geltungsdauer nach
§ 15 Absatz 2.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026