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§ 30 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 28 Vorschriften zitiert
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 28 Vorschriften zitiert
§ 30 Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) 1Die Bundesnetzagentur erhebt für folgende Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostendeckende Gebühren und Auslagen:
- 1.
- Feststellung der Raumverträglichkeit im vereinfachten Verfahren nach § 11 Absatz 2,
- 2.
- Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1,
- 3.
- Planfeststellungen nach § 24 Absatz 1,
- 4.
- Entscheidungen nach § 25 Satz 6,
- 5.
- Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1 und
- 6.
- Plangenehmigungen nach § 24 Absatz 5.
(2) 1Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge der zu planenden Trasse. 2Bei der Durchführung der Bundesfachplanung ist die geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte (Luftlinie) maßgeblich. 3Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 30.000 Euro je angefangenem Kilometer. 4Für die Durchführung der Planfeststellung richtet sich die Gebühr nach der mittleren Länge des im Rahmen der Bundesfachplanung festgelegten Korridors. 5Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 3 beträgt die Gebühr 50.000 Euro je angefangenem Kilometer. 6Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr jeweils 10.000 Euro je angefangenem Kilometer. 7Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beträgt die Gebühr 5.000 Euro je angefangenem Kilometer.
(3) 1Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden in mehreren Teilbeträgen erhoben. 2Von der Gebühr für die Amtshandlung nach Absatz 1 Nummer 2 sind ein Drittel innerhalb eines Monats ab Antragstellung zu entrichten, ein zweites Drittel innerhalb eines Jahres ab Antragstellung und das letzte Drittel mit Abschluss des Verfahrens. 3Von der Gebühr für die Amtshandlung nach Absatz 1 Nummer 3 sind ein Fünftel innerhalb eines Monats ab Antragstellung, das zweite, dritte und vierte Fünftel jeweils ein halbes Jahr später, spätestens jedoch zugleich mit dem fünften Fünftel bei Abschluss des Verfahrens zu entrichten.
(4) Die Gebühren für Amtshandlungen zuständiger Landesbehörden richten sich nach den Verwaltungskostengesetzen der Länder.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 17. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 30 NABEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 NABEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NABEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 6 bis 9. 27. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
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