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§ 30 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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§ 30 Kostenpflichtige Amtshandlungen



(1) 1Die Bundesnetzagentur erhebt für folgende Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostendeckende Gebühren und Auslagen:

1.
Feststellung der Raumverträglichkeit im vereinfachten Verfahren nach § 11 Absatz 2,

2.
Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1,

3.
Planfeststellungen nach § 24 Absatz 1,

4.
Entscheidungen nach § 25 Absatz 4 Satz 4,

5.
Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1,

6.
Plangenehmigungen nach § 24 Absatz 3 und

7.
Erlass von Duldungsanordnungen nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2Wird ein Antrag auf eine der in Absatz 1 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. 3Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. 4Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) 1Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge der zu planenden Trasse. 2Bei der Durchführung der Bundesfachplanung ist die geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte (Luftlinie) maßgeblich. 3Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 30.000 Euro je angefangenem Kilometer. 4Für die Durchführung der Planfeststellung richtet sich die Gebühr nach der mittleren Länge des im Rahmen der Bundesfachplanung festgelegten Korridors. 5Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 3 beträgt die Gebühr 50.000 Euro je angefangenem Kilometer. 6Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr jeweils 10.000 Euro je angefangenem Kilometer. 7Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beträgt die Gebühr 5.000 Euro je angefangenem Kilometer.

(3) 1Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden in mehreren Teilbeträgen erhoben. 2Von der Gebühr für die Amtshandlung nach Absatz 1 Nummer 2 sind ein Drittel innerhalb eines Monats ab Antragstellung zu entrichten, ein zweites Drittel innerhalb eines Jahres ab Antragstellung und das letzte Drittel mit Abschluss des Verfahrens. 3Von der Gebühr für die Amtshandlung nach Absatz 1 Nummer 3 sind ein Fünftel innerhalb eines Monats ab Antragstellung, das zweite, dritte und vierte Fünftel jeweils ein halbes Jahr später, spätestens jedoch zugleich mit dem fünften Fünftel bei Abschluss des Verfahrens zu entrichten.

(3a) 1Für den Erlass einer Duldungsanordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird eine Gebühr in Höhe von 1.000 Euro erhoben. 2Kostenschuldner ist der Antragsteller nach § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 3In den Fällen, in denen sich der nach § 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Verpflichtete vor Erlass der Duldungsanordnung geweigert hat, Vorarbeiten zu dulden, ist er abweichend von Satz 2 Kostenschuldner. 4Satz 3 ist nicht in den Fällen anzuwenden, in denen die Duldungsanordnung als Allgemeinverfügung erlassen worden ist.

(4) Die Gebühren für Amtshandlungen zuständiger Landesbehörden richten sich nach den Verwaltungskostengesetzen der Länder.





 

Frühere Fassungen von § 30 NABEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
vom 25.02.2021 BGBl. I S. 298
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuellvor 17.05.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 NABEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NABEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 4 BBPlGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe eingefügt: „§ 30a Geheimhaltung und Datenschutz, ... nach § 2 Absatz 1 oder 2. für sonstige Erdkabel." 20. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Satz ... 24 Absatz 5" durch die Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt. 21. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Geheimhaltung und ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei der zuständigen Behörde." 10. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 10 EnWRAnpG 2024 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... § 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung entfallen ist" eingefügt. 12. In § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 3" ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
...  c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 6 bis 9. 27. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...