Die
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei
durch das Land Baden-Württemberg,".
- b)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Italien" ein Komma und die Wörter „San Marino oder Vatikanstadt" eingefügt.
- c)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien
durch das Land Hessen,".
- d)
- Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- in Großbritannien oder Irland
durch das Land Niedersachsen,".
- e)
- In Nummer 10 werden die Wörter „Großbritannien, Irland oder der Türkei" ersetzt durch die Wörter „Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden".
- f)
- Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- in Andorra, Frankreich oder Monaco
durch das Land Rheinland-Pfalz,".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „31. März 2004" wird ersetzt durch die Angabe „31. Dezember 2011".
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung."