Das
Forstschäden-Ausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel
18 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz)" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn nicht nach §
4 Absatz 1, §
5 des
Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach §
1 zur Abgeltung der Betriebsausgaben pauschal 90 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes abziehen. Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 65 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes."
- 3.
- § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft
Steuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirtschaft, bei denen der nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen."
- 4.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach §
1 gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach §
34b Absatz 3 Nummer 2 des
Einkommensteuergesetzes."
Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021)
V. v. 14.04.2021 BGBl. I S. 808
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147