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Artikel 12 - Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011 k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 BKGG § 1, § 2

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Wörter „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 10 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich."

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2 bis 7" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 Steuervereinfachungsgesetz 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 StVereinfG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVereinfG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 9 BeitrRLUmsG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt ...