Die
Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom
11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel
3 der Verordnung vom
18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV)".
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen muß das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes versehen sein" durch die Wörter „Elektrische Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gemäß Absatz 2 mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen sind" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt oder
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 4 dort genannte Unterlagen nicht bereithält."
Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)
V. v. 17.03.2016 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146