Das
AZR-Gesetz vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 3 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,".
- 2.
- § 18 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,".
- 3.
- § 19 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,".
- 4.
- § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Regelungen über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen."
Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
V. v. 27.11.2014 BGBl. I S. 1827
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745