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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (AufenthRÄndG 2011 k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Asylverfahrensgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2011 AsylG § 14, § 19, § 34, § 37, § 38, § 39, § 71

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 62 Abs. 1" durch die Angabe „§ 62 Absatz 2" ersetzt.

b)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 62 Abs. 2" durch die Angabe „§ 62 Absatz 3" ersetzt.

2.
In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57 Abs. 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

3.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,

2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,

3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und

4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann."

4.
In § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in § 39 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „einen Monat" durch die Angabe „30 Tage" ersetzt.

5.
In § 71 Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 1" die Angabe „und 2" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AufenthRÄndG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthRÄndG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt ...