(1) Der Hersteller darf nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die nach den in Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und hergestellt worden sind. Er hat unmittelbar nach der Herstellung für jedes Druckgefäß die in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 ADR/RID vorgeschriebenen Unterlagen zu erstellen; die Unterlagen müssen alle in Kapitel 6.2 und in der jeweils angewandten in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID zitierten Norm vorgeschriebenen Angaben enthalten. Er hat unmittelbar nach der Herstellung für jeden Tank die in Absatz 1.8.7.1.5 und die in der jeweils angewandten Norm gemäß der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID vorgeschriebenen Unterlagen zu erstellen und die in Absatz 6.8.2.3.1 Satz 4 vorgeschriebene Unterlage der Tankakte gemäß Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID beizugeben; die Unterlagen müssen alle in Kapitel 6.8 und in der jeweils angewandten in Unterabschnitt 6.8.2.6 oder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Norm vorgeschriebenen Angaben enthalten.
(2) Wurde durch das in Abschnitt 1.8.7, Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID festgelegte Verfahren der Konformitätsbewertung und Baumusterzulassung nachgewiesen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen, versieht der Hersteller sie unmittelbar nach der Herstellung mit der Pi-Kennzeichnung gemäß §
13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 der
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates
76/767/EWG,
84/525/EWG,
84/526/EWG,
84/527/EWG und
1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1). Er darf die Pi-Kennzeichnung gemäß §
13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 der
Richtlinie 2010/35/EU nicht anbringen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht erfüllt sind.
(3) Der Hersteller hat für jedes Druckgefäß die in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 ADR/RID genannten technischen Unterlagen sowie für jeden Tank die in Absatz 1.8.7.1.5 und die in der jeweils angewandten Norm gemäß der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID genannten technischen Unterlagen während des gesamten dort festgelegten Zeitraums aufzubewahren und für Überprüfungen durch die Prüfstelle und die zuständige Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten und auf Verlangen für Prüfungen zur Verfügung zu stellen.
(3a) Wurde zu einer gültigen Baumusterzulassung für Druckgefäße oder Tanks, die ortsbewegliche Druckgeräte sind, eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID ausgestellt, darf der Hersteller diese Druckgeräte nur in Verkehr bringen, wenn sie den Bestimmungen beider Zulassungen entsprechen. Er hat die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID zu beachten.
(4) Hat ein Hersteller Grund zu der Annahme, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anforderungen gemäß Absatz 1 entsprechen, hat er unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen. Er hat sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Hersteller zudem unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er diese ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, über die Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrichten.
(5) Der Hersteller hat alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
(6) Der Hersteller hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache vorzulegen oder fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizugeben, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind. Er hat mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusammenzuarbeiten.
(7) Der Hersteller darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 27 ODV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2013) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Hersteller entgegen § 3 a) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt, ... 4 a) Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt, b) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht ... oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, c) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder ... nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder d) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit a) § 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt, b) § 3 ... 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt, b) § 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, c) § ... Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, c) § 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt, d) § 3 Absatz 3 eine technische ... c) § 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt, d) § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht ... bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, e) § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder ... eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder f) § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Hersteller entgegen § 3 a) Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in ... 2. als Bevollmächtigter entgegen § 4 a) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, b) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder ... Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit a) § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder b) § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder ...
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715