§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
Artikel 1 BPolLVuaÄndV Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung ... a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten". ... „Absatz 1 Nummer 1 oder 4" ersetzt. 6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Altershöchstgrenze für die ... ersetzt. 6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „ § 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten ...
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