(1)
1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach §
1 entspricht.
2Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium.
(2)
1Hat eine Hochschule nicht genügend private Mittel eingeworben, um die jeweils gültige Höchstgrenze nach §
1 auszuschöpfen, so soll die zuständige Landesbehörde von Amts wegen das frei bleibende Stipendienkontingent innerhalb des Bundeslandes auf andere Hochschulen (Begünstigte) übertragen.
2Als Begünstigte nach Satz 1 kommen solche Hochschulen in Betracht, die mit den von ihnen eingeworbenen Mitteln mehr Stipendien vergeben können, als ihnen nach der jeweils geltenden Höchstgrenze zustehen.
3Die Landesbehörde strebt dabei eine Verteilung an, die im Verhältnis zu der Studierendenzahl der begünstigten Hochschulen steht.
(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien darf an den begünstigten Hochschulen die Höchstgrenze des §
11 Absatz 4 Satz 1 des
Stipendienprogramm-Gesetzes nicht überschritten werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167
V. v. 08.08.2012 BGBl. I S. 1709
V. v. 15.08.2013 BGBl. I S. 3274