Das
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 31a Absatz 1 können, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben."
- 2.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „80.000" durch die Angabe „150.000" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „60.000" durch die Angabe „100.000" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „10.000" durch die Angabe „20.000" ersetzt.
- 3.
- Dem § 43a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen."
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842