Das
Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64m folgende Angabe angefügt:
„§ 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts".
- 2.
- In § 1 Absatz 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Wertpapiere," die Wörter „Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes," eingefügt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird in Nummer 9 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern 10 und 11 angefügt:
- „10.
- Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes betreiben, und
- 11.
- Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes betreiben."
- b)
- Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.
- bbb)
- Dem Buchstaben d wird das Wort „oder" angefügt.
- ccc)
- Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes".
- ddd)
- Im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e werden nach den Wörtern „die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen," die Wörter „oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Nummern 19 und 20 werden angefügt:
- „19.
- Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen, und
- 20.
- Unternehmen, die als Finanzdienstleistung ausschließlich die Finanzportfolioverwaltung und die Anlageverwaltung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen."
- 4.
- Nach § 64m wird folgender § 64n eingefügt:
„§ 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts
Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Absatz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember 2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt."
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800