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§ 1130 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung



(1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann.

(2) 1Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. 2Das Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. 3§ 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 1130 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1130 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1130 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1134 ZPO Evaluierung (vom 23.12.2025)
... und mit welchen Erfahrungen die Gerichte von den Möglichkeiten der §§ 1126 bis 1130 Gebrauch gemacht haben, insbesondere wie oft eine oder beide Parteien die mündliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Artikel 1 OnlVfEEG Änderung der Zivilprozessordnung
...  § 1128 Versäumnisurteil § 1129 Beweisaufnahme § 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung Titel 3 Kommunikationsplattform ... Eines Beweisbeschlusses nach § 450 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht. § 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung (1) Der Nutzer eines Postfach- und ... und mit welchen Erfahrungen die Gerichte von den Möglichkeiten der §§ 1126 bis 1130 Gebrauch gemacht haben, insbesondere wie oft eine oder beide Parteien die mündliche ...
Artikel 2 OnlVfEEG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
... 2 Titel 1, den §§ 1122 und 1123, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 2, den §§ 1124 bis 1130 , Buch 12 Abschnitt 2 Titel 3, den §§ 1131 bis 1133, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 4, § ...