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§ 1132 - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1132 Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen
(1) 1Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann durch unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1131 ersetzt werden, sofern hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines der folgenden Identifizierungsverfahren genutzt wird:
- 1.
- für die Identifizierung von Rechtsanwälten: das Verfahren zum Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit § 31b Absatz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
- 2.
- für die Identifizierung anderer Verfahrensbeteiligter: ein Verfahren über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes.
(2) 1Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente über die Kommunikationsplattform ersetzt werden, sofern
- 1.
- ein Identifizierungsverfahren nach Absatz 1 genutzt wird,
- 2.
- bei der Datenübermittlung ein sicheres Verfahren verwendet wird, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet, und
- 3.
- für die elektronischen Dokumente auf der Kommunikationsplattform eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.
(3) 1Schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen ist ein strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach § 2 Absatz 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung enthält. 2Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind als strukturierte Datensätze zu übermitteln, soweit die für die Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und Dateiformate in der Rechtsverordnung nach § 1131 Absatz 5 als verbindlich festgelegt sind.
(4) 1Elektronische Dokumente sind bei Gericht eingegangen, sobald sie über die Kommunikationsplattform bereitgestellt sind. 2Der einreichenden Person ist ein Nachweis über den Eingang und den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. 3§ 130a Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Die Gerichte haben bei der digitalen Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten und bei der Bereitstellung von elektronischen Dokumenten zum Abruf ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet.
(6) 1Bei der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments über die Kommunikationsplattform ist der Empfänger über das von ihm zu diesem Zweck angegebene Postfach oder die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung des elektronischen Dokuments darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann. 2Satz 1 gilt entsprechend für die weitere digitale Kommunikation zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform. 3Der Empfänger hat sich beim Datenabruf zu authentisieren. 4Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind zu protokollieren.
(7) 1Besteht eine Nutzungspflicht nach § 1133, so kann ein elektronisches Dokument in den folgenden Fällen zugestellt werden, indem es zum Datenabruf über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wird:
- 1.
- bei einer Zustellung durch das Gericht abweichend von § 173 Absatz 1 und 3,
- 2.
- bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt abweichend von § 195 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 m.W.v. 23. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 1132 ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1132 ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1132 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1124 ZPO Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 23.12.2025)
... oder b) über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Eingabe nach § 1132 Absatz 1 oder 2. über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung ... 2. über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung nach § 1132 Absatz 2 bei Gericht eingereicht wird. Reicht eine andere berechtigte Person für ...
§ 1133 ZPO Nutzungspflichten (vom 23.12.2025)
... die natürliche Personen sind, nicht anwaltlich vertreten sind und die sich nicht nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 identifiziert haben; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei ... Verfahrensbeteiligten kein Identifizierungsverfahren über die Kommunikationsplattform nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung steht oder soweit für einen digitalen Kommunikationsvorgang im Verfahren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Artikel 1 OnlVfEEG Änderung der Zivilprozessordnung
... § 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen § 1132 Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen § 1133 ... oder b) über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Eingabe nach § 1132 Absatz 1 oder 2. über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung ... 2. über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung nach § 1132 Absatz 2 bei Gericht eingereicht wird. Reicht eine andere berechtigte Person für den ... Ausgestaltung des Datenschutzes bei Nutzung der Kommunikationsplattform festzulegen. § 1132 Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen (1) Eine in diesem Gesetz ... die natürliche Personen sind, nicht anwaltlich vertreten sind und die sich nicht nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 identifiziert haben; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei ... Verfahrensbeteiligten kein Identifizierungsverfahren über die Kommunikationsplattform nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung steht oder soweit für einen digitalen Kommunikationsvorgang im Verfahren ...
Artikel 2 OnlVfEEG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
... 2 Titel 2, den §§ 1124 bis 1130, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 3, den §§ 1131 bis 1133, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 4, § 1134, Buch 12 Abschnitt 3 und den §§ 1135 ...
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