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§ 341a - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 341a Einspruchstermin
§ 341a wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Zitierungen von § 341a ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 341a ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1128 ZPO Versäumnisurteil (vom 23.12.2025)
... 1 Nummer 4 jeweils in Verbindung mit § 495 sind entsprechend anzuwenden. (3) § 341a gilt mit der Maßgabe, dass das Gericht nach § 1127 Absatz 1 in geeigneten Fällen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Artikel 1 OnlVfEEG Änderung der Zivilprozessordnung
... 1 Nummer 4 jeweils in Verbindung mit § 495 sind entsprechend anzuwenden. (3) § 341a gilt mit der Maßgabe, dass das Gericht nach § 1127 Absatz 1 in geeigneten Fällen ...
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