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§ 1 - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1809
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9290-15 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9290-15 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 1 Gebührentarif
(1) 1Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. 2Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 2 m.W.v. 4. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 1 GebOSt
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.01.2018 | Artikel 6 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.01.2018 BGBl. I S. 2 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 GebOSt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GebOSt verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GebOSt selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 GebOSt Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 04.07.2020)
... in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu ...
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 26.10.2022)
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 5 7. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Anlage (zu § 1 ) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 ...
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Artikel 4 AutAusbÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 ...
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 6 FahrlRNV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 34a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter ...
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