(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf neue psychoaktive Stoffe im Sinne des
§ 2 Nummer 1.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
- 2.
- Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes,
- 3.
- Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 7. Februar 2024 und
- 4.
- Medizinprodukte und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 sowie In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2