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Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (Nordsee-Befahrensverordnung - NordSBefV)

V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 28.04.2023; FNA: 940-9-45 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 1 Zweck



Diese Verordnung regelt zum Schutz der Natur und Landschaft und der Tier- und Pflanzenwelt das Befahren der Bundeswasserstraßen in den nach Landesrecht in der Nordsee ausgewiesenen Nationalparken, um zur Erreichung der Schutzzwecke dieser Nationalparke beizutragen.


§ 2 Sachlicher Geltungsbereich



Diese Verordnung regelt das Befahren der in den Nationalparken

1.
„Hamburgisches Wattenmeer", entsprechend dem Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer in der Fassung vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 43) geändert worden ist,

2.
1„Niedersächsisches Wattenmeer", entsprechend dem Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" vom 11. Juli 2001 (Nds. 2GVBl. S. 443), das zuletzt durch Gesetz vom 22. September 2022 (Nds. 3GVBl. S. 578) geändert worden ist,

3.
1„Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer", entsprechend dem Gesetz zum Schutze des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres vom 17. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. 2S. 518), das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. 3S. 30, 36) geändert worden ist,

gelegenen Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes mit Wasserfahrzeugen nach näherer Bestimmung des § 3.


§ 3 Räumlicher Geltungsbereich, Gebietsbestimmungen



(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete, die Besonderen Schutzgebiete, die Schnellfahrkorridore, die Trennlinie für die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung, die Erlaubniszonen, Schutzgebiets-Routen und Schutzgebiets-Wasserwanderwege werden in Übersichtskarten in Anlage 1 (1) dargestellt.

(2) 1Diese Verordnung gilt auf in den nach § 2 bezeichneten Nationalparken gelegenen Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes. 2Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete und die Besonderen Schutzgebiete bestimmen sich entsprechend nach Anlage 2. 3Von dem räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ist der Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 142) ausgenommen.

(3) Erlaubniszonen und Routen sind vorbehaltlich schifffahrtspolizeilicher Anordnungen im Einzelfall in Anlage 3 bestimmt.

(4) 1Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete und deren landesrechtliche Entsprechungen sowie die Besonderen Schutzgebiete mit den Schutzzeiten sind in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie dargestellt. 2Die Darstellung in den Seekarten soll innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.




(1)
Die Anlagen 1 bis 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.