Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Leistungsgrundsatz
§ 1a Förderung der Leistungsfähigkeit
§ 2 Gestaltung der Laufbahnen
§ 3 Einstellung

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Leistungsgrundsatz


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen und Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtin oder des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.

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§ 1a Förderung der Leistungsfähigkeit


§ 1a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem

1.
die Fortbildung,

2.
die Beurteilung,

3.
Mitarbeitergespräche,

4.
Zielvereinbarungen,

5.
die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie

6.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, insbesondere auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen.

(2) Über die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf die Behörden ihres Geschäftsbereichs jeweils für deren Bereich übertragen. Die §§ 40 bis 42 bleiben unberührt.

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§ 2 Gestaltung der Laufbahnen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 56 Vorschriften zitiert

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes zugeordnet.

(2) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(4) Nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes wird die Befugnis, besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) als Rechtsverordnung zu erlassen, auf die in der Anlage 5 aufgeführten obersten Dienstbehörden übertragen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 müssen insbesondere geregelt werden:

1.
Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,

2.
Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte des Vorbereitungsdienstes,

3.
Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten beim Vorbereitungsdienst,

4.
Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,

5.
Anerkennung von Prüfungen und sonstigen Befähigungsnachweisen,

6.
Eingangsamt,

7.
Ämter der Laufbahn,

8.
Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn,

9.
Aufstieg in eine höhere Laufbahn.

Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden. Die Rechtsverordnungen sollen eine laufbahnübergreifende Grundbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorsehen. Die Ausbildungsabschnitte und die Lehrpläne sollen an den Lernzielen ausgerichtet werden.

(5) Nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes wird die Befugnis, besondere Vorschriften für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen als Rechtsverordnung zu erlassen, auf das Bundesministerium des Innern übertragen.

(6) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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§ 3 Einstellung



Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.



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