Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)

V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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1. Abschnitt Anwendungsbereich
§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung
2. Abschnitt Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 2 Eignungsuntersuchungen
§ 3 Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen
§ 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

1. Abschnitt Anwendungsbereich

§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Eignungsuntersuchungen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen

1.
in Betrieben im Anwendungsbereich des § 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Festland und, soweit die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland,

2.
in Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden nach § 128 des Bundesberggesetzes,

3.
in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbildungsstätten nach § 129 des Bundesberggesetzes sowie

4.
in Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2017

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2. Abschnitt Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 2 Eignungsuntersuchungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass folgende Personen bei Tätigkeiten in Betrieben nach § 1 nur beschäftigt werden, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Eignungsuntersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und dem Unternehmer hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt:

1.
Personen, die Tätigkeiten unter Tage durchführen,

2.
Personen, die bei ihrem Einsatz Atemschutzgeräte der Gruppe 2 oder der Gruppe 3 mit einem Atemwiderstand von mehr als 5 Millibar und einem Gewicht von mindestens 3 Kilogramm tragen müssen, insbesondere im Rahmen der Grubenrettung oder als Mitglied einer Betriebsfeuerwehr oder Gasschutzwehr,

3.
Personen, die Fördermaschinen bedienen,

4.
Personen, die Triebfahrzeuge im Werk- und Anschlussbahnbereich selbständig führen,

5.
Personen, die im Braunkohlenbergbau oder im Bereich von Halden Großgeräte wie insbesondere Schaufelradbagger, Bandabsetzer oder Großlader selbständig führen,

6.
Personen, die Arbeiten mit Absturzgefahr in großer Höhe insbesondere auf Bohrtürmen, Gerüsten oder in Schächten durchführen und dabei nicht durchgehend, insbesondere bei einem Standortwechsel durch Sicherheitsausrüstung gegen Absturz gesichert werden können, sowie

7.
Personen, die Unterwasserarbeiten durchführen, bei denen sie über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt werden, sowie Personen, die als Taucheinsatzleiter, Signalperson oder Taucherhelfer tätig sind.

2Beschäftigt sind Personen nach Satz 1, wenn sie als Arbeitnehmer des Unternehmers, als beauftragte Dritte oder als Arbeitnehmer von beauftragten Dritten bei einer Tätigkeit nach Satz 1 eingesetzt werden. 3Zu den Eignungsuntersuchungen zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2. 4Soweit eine Person eine Tätigkeit durchführt, die unter mehrere Nummern nach Satz 1 fällt, ist die Eignungsuntersuchung für diese Person nach allen einschlägigen Nummern durchzuführen.

(2) Bei den Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 kann von Untersuchungen nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn ihre Tätigkeit im Rahmen eines kurzzeitigen Einsatzes erfolgt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch die Sicherheit des Betriebes, des Beschäftigten oder Dritter gefährdet wird.

(3) 1Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch auf ihre Klimatauglichkeit zu untersuchen, wenn sie in folgenden Betrieben (Klima-Betriebe) beschäftigt werden:

1.
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder

2.
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad Celsius.

2Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Eignungsuntersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, stehen Eignungsuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1 gleich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2017

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§ 3 Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen werden. 2Sie dürfen nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Tätigkeit an gerechnet, zurückliegen. 3Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen vergleichbar ist.

(2) 1Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen durchzuführen. 2Hält der die Untersuchung durchführende Arzt kürzere Fristen, insbesondere auf Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesundheitlichen Vorbelastungen oder auf Grund altersbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu untersuchenden Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. 3Ist eine Person innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2017

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§ 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Unternehmer hat Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätigkeiten über Tage innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, eine nachgehende Vorsorge in Zeitabständen von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit oder Beschäftigung dann anzubieten, wenn

1.
sie bei ihrer Tätigkeit fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind,

2.
während ihrer Tätigkeit mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat und

3.
ihre Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem 31. Dezember 1991 beendet wird.

2Die Organisation der nachgehenden Vorsorge nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Beschäftigten auf einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden.

(2) Die arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, einschließlich nachgehender Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen nach dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 11 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646 m.W.v. 31. Dezember 2018



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