Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach
§ 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe wird dem Bundesverwaltungsamt widerruflich übertragen, soweit Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundesministerium) oder einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums ist und das Bundesministerium die Maßnahme nicht selbst getroffen hat.
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1.500 Euro nicht übersteigt (
§ 12 Absatz 2 Satz 3 erste Alternative des Bundesbesoldungsgesetzes) und Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums oder einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums betroffen sind.
(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden, soweit Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums oder der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz betroffen sind, übertragen:
- 1.
- die Zuständigkeit für die Versagung der Unfallfürsorge (§ 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),
- 2.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).