Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)

V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19-1 Forstwirtschaft
§ 1 Stammzertifikate
§ 2 Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
§ 3 Mischung von forstlichem Saatgut
§ 4 Lieferpapiere

§ 1 Stammzertifikate


§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von

1.
Saatgutquellen und Erntebeständen;

2.
Mischungen;

3.
Samenplantagen oder Familieneltern;

4.
Klonen und Klonmischungen

müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.

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§ 2 Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut


§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:

1.
Landescode und Nummer des Stammzertifikates;

2.
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;

3.
Kategorie;

4.
Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke";

5.
Art des Ausgangsmaterials;

6.
Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien);

7.
Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;

8.
autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs;

9.
bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile;

10.
bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes;

11.
bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;

12.
Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;

13.
Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.

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§ 3 Mischung von forstlichem Saatgut


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Partien von Saatgut einer einzigen Zulassungseinheit aus unterschiedlichen Reifejahren dürfen nach vorheriger Anzeige bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 8 und 13 genannten Angaben identisch sind und zusätzlich die Reifejahre und die Mischungsanteile jeden Reifejahres angegeben werden. Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Landesstelle den Mischungsvorgang überwachen kann.

(2) Partien von Saatgut aus derselben oder verschiedenen Zulassungseinheiten der Kategorien "Quellengesichert" oder "Ausgewählt" dürfen nach vorheriger Anzeige bei der Landesstelle nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 5, 7 bis 9 und 13 genannten Angaben identisch sind und die Zulassungseinheiten und die Mischungsanteile jeder Zulassungseinheit angegeben werden. Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Landesstelle den Mischungsvorgang überwachen kann.

(3) Die aus der Mischung entstandene Partie muss so durchmischt sein, dass sie in sich homogen ist.

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§ 4 Lieferpapiere


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Angaben nach § 2;

2.
Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten;

3.
Name und Anschrift des Empfängers;

4.
gelieferte Menge;

5.
Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes;

6.
bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheinigung.

(2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:

1.
Landescode und Nummer des Stammzertifikates;

2.
Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie;

3.
Menge;

4.
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;

5.
bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile;

6.
bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;

7.
Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt".

(3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten:

1.
Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reinen Samen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer Baumarten und unschädlichen Verunreinigungen;

2.
Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten Fällen Lebensfähigkeit;

3.
Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt wurde;

4.
Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten Fällen Zahl der lebensfähigen Samen: Anzahl je Kilogramm reine Samen.

(4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.

(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.



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