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Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 342 des Kapitalanlagegesetzbuches (Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung - KASchlichtV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-4 Investmentwesen
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§ 1 Besetzung der Schlichtungsstelle, Geschäftsverteilung und Tätigkeitsbericht



(1) 1Die Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Sinne des § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) sind. 2Die Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über eine mindestens dreijährige juristische Berufserfahrung verfügen. 3Sie dürfen nicht zugleich die Aufsicht über Unternehmen wahrnehmen, die den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches unterliegen. 4Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu bestellen.

(2) 1Das Schlichtungsverfahren findet vor einem Schlichter statt. 2Vor jedem Geschäftsjahr sind die Geschäfte auf die Schlichter zu verteilen. 3Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig.

(3) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(4) Die Schlichtungsstelle hat einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.


§ 2 Bestellung und Rechtsstellung der Schlichter



(1) 1Die Schlichter werden von der Bundesanstalt für die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. 2Ihre Bestellung kann wiederholt werden.

(2) 1Vor der Bestellung teilt die Bundesanstalt dem BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V., der Deutschen Kreditwirtschaft und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. die Namen und den beruflichen Werdegang der Personen mit, die sie als Schlichter vorsieht. 2Tragen diese Stellen innerhalb von zwei Monaten schriftlich Tatsachen vor, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit einer vorgesehenen Person in Frage stellen, prüft die Bundesanstalt, ob diese Bedenken begründet sind. 3Ist dies der Fall, wählt sie eine andere Person aus. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) 1Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Die Bundesanstalt kann einen Schlichter nur dann von seinem Amt abberufen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung seiner Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,

2.
der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder

3.
ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.

(4) Ein Schlichter darf nicht bei Streitigkeiten tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt.

(5) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§ 3 Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens



(1) 1Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsantrag) ist in Textform unter kurzer Schilderung des Sachverhalts bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle einzureichen. 2Die zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. 3Der Antragsteller hat zu versichern, dass

1.
er in der Streitigkeit noch kein Gericht angerufen hat,

2.
er keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat, der abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,

3.
die Streitigkeit nicht bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war und

4.
er keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Antragsgegner abgeschlossen hat.

4Der Antragsteller und der Antragsgegner können sich im Schlichtungsverfahren vertreten lassen.

(2) 1Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller den Eingang seines Schlichtungsantrags. 2Ist der Schlichtungsantrag nicht formgerecht eingereicht oder fehlen nach Absatz 1 erforderliche Angaben oder Unterlagen, so teilt die Geschäftsstelle dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb eines Monats zu beheben. 3Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller mit, dass ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.


§ 4 Ablehnung einer Schlichtung



(1) Der Schlichter lehnt die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
der Antragsteller kein Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist,

2.
der Gegenstand des Schlichtungsantrags nicht im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches steht,

3.
der Gegenstand des Schlichtungsantrags bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder vom Antragsteller während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,

4.
die Streitigkeit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,

5.
ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,

6.
die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war oder

7.
der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft.

(2) Der Schlichter teilt dem Antragsteller die Ablehnung schriftlich mit.


§ 5 Eröffnung des Schlichtungsverfahrens



(1) 1Die Geschäftsstelle übermittelt den Schlichtungsantrag dem Antragsgegner mit der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zugang des Schlichtungsantrags. 2Der Antragsteller ist über die Übermittlung seines Antrags an den Antragsgegner zu unterrichten. 3Die Geschäftsstelle kann den Antragsgegner innerhalb eines weiteren Monats auffordern, Angaben und Unterlagen zu ergänzen.

(2) Gibt der Antragsgegner innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 keine Stellungnahme ab, legt die Geschäftsstelle den Vorgang dem Schlichter zur Entscheidung nach Lage der Akten vor.

(3) 1Eine Stellungnahme des Antragsgegners wird dem Antragsteller durch die Geschäftsstelle zugeleitet. 2Wenn der Antragsgegner in seiner Stellungnahme erklärt, dass er dem Anliegen des Antragstellers entsprechen wird, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller mit, dass sich das Schlichtungsverfahren damit erledigt hat. 3Andernfalls hat die Geschäftsstelle den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er sich zu der Stellungnahme des Antragsgegners innerhalb eines Monats nach ihrem Zugang äußern kann. 4Ergibt sich aus der Stellungnahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller seinen Schlichtungsantrag nicht ausreichend begründet oder erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hat oder dass Voraussetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 4 vorliegen, weist die Geschäftsstelle den Antragsteller gleichzeitig darauf hin und fordert ihn auf, die Mängel zu beheben. 5Nach Ablauf der Frist legt die Geschäftsstelle den Vorgang dem Schlichter vor, sofern sich der Schlichtungsantrag nicht in sonstiger Weise erledigt hat.


§ 6 Verbindung von Schlichtungsverfahren



Der Schlichter kann mehrere Schlichtungsverfahren zu einem Verfahren verbinden, wenn die Schlichtungsverfahren dieselbe Streitfrage und denselben Antragsgegner betreffen.


§ 7 Schlichtungsvorschlag; Beendigung des Schlichtungsverfahrens



(1) 1Hält der Schlichter eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten, kann er die Beteiligten zu ergänzenden Stellungnahmen auffordern oder mit Hilfe der Geschäftsstelle Auskünfte bei einer Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einholen, die für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig ist. 2Die eingegangenen Stellungnahmen und Auskünfte sind den Beteiligten jeweils zuzuleiten. 3Eine Beweisaufnahme führt der Schlichter nicht durch, es sei denn, der Beweis kann von den Beteiligten durch Vorlage von Urkunden angetreten werden.

(2) 1Der Schlichter unterbreitet einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag, durch den der Streit der Beteiligten unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Gebote von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann. 2Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu erläutern. 3Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet sind und dass das Recht, die Gerichte anzurufen, unberührt bleibt.

(3) 1Die Beteiligten können den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang annehmen. 2Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle.

(4) 1Nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens mit. 2Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen; die Namen der Beteiligten sind anzugeben. 3Mit der Mitteilung ist das Schlichtungsverfahren beendet.