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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes (Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 10 Ausbildungsplan



(1) Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist vom Ausbilder als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten - STCW-Übereinkommen - (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.78(70) des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (BGBl. 2003 II S. 232), in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung zu führen und zu unterschreiben. Die Führung des Berichtsheftes nach § 11 bleibt hiervon unberührt.


§ 11 Führung des Berichtsheftes



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Das Berichtsheft ist vom Ausbildenden oder dem Ausbilder monatlich und bei einer Abmusterung des Auszubildenden gegenzuzeichnen.


§ 12 Zeugnis



(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei jeder Abmusterung und bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so hat auch der Ausbilder das Zeugnis zu unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.


§ 13 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 6 stattfinden. § 15 gilt entsprechend. Es ist ein Zeugnis auszustellen.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 240 Minuten zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 180 Minuten zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstücke:

a)
Herstellen von Werkstücken durch manuelles und maschinelles Spanen, Trennen, Umformen, Fügen durch Schraub-, Bolzen-, Stift- oder Preßverbindungen sowie Fügen durch Löten oder Schmelzschweißen einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes,

b)
Ermitteln von Betriebswerten an Maschinen oder Anlagen einschließlich Erstellen eines Meßprotokolls;

2.
als Arbeitsproben:

a)
Durchführen einer Brandabwehrmaßnahme unter Anwendung der Sicherheitsrolle einschließlich Handhaben von Brandschutzausrüstungen und Brandabwehrgeräten,

b)
Durchführen einer Rettungsmaßnahme unter Anwendung der Sicherheitsrolle einschließlich Handhaben von Rettungsmitteln und Aussetzvorrichtungen.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Fertigungs- und Maschinentechnik,

2.
Schiffsmaschinenbetrieb,

3.
Brücken- und Wachdienst,

4.
Ladungs- und Umschlagstechnik,

5.
Brandschutz, Brandabwehr und Rettungsdienst,

6.
Unfallverhütung.

Die Prüfung im Gebiet 5 soll 120 Minuten nicht unterschreiten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 14 Abschlußprüfung



(1) Es ist eine Abschlußprüfung durchzuführen. Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.


§ 15 Prüfungsausschüsse



Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.