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Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV)

V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4569, 2003 S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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3. Abschnitt Erwerb der Erlaubnis; Funkzeugnisse

§ 11 Ersatzausfertigung



Ist ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) oder ein Funkzeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der zuständigen Behörde abzuliefern.


§ 12 Entziehung



(1) Die zuständige Behörde muss eine Erlaubnis entziehen, wenn der Inhaber nachweislich

1.
in gefährdender Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat oder

2.
zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist, insbesondere nicht mehr über ausreichendes Hör- oder Kommunikationsvermögen oder ausreichende Sehschärfe verfügt; die zuständige Behörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage fachärztlicher Zeugnisse verlangen.

(2) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis entziehen, wenn

1.
der Inhaber nachweislich in grober Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat,

2.
bei dem Inhaber Anhaltspunkte dafür festgestellt worden sind, dass er zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist.

In diesen Fällen kann die zuständige Behörde von der Entziehung absehen, wenn der Betroffene erneut eine Prüfung erfolgreich ablegt. Diese Prüfung ist auf die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 3 beschränkt, die beanstandet worden sind.

(3) Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern; das gilt auch dann, wenn die Entziehung der Erlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entziehung die erneute Erteilung der Erlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.

(5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit, sofern der Inhaber des UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat.

(6) Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Zeugnisse nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend.

(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde Inhabern von Zeugnissen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 die Bedienung einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verbieten. Sie teilt die Untersagung der Stelle, die das Zeugnis ausgestellt hat, unverzüglich mit.


§ 13 Auskünfte



Die zuständige Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem durch sie geführten Verzeichnis über die erteilten Erlaubnisse, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der

1.
Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizeien der Länder und der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation sowie an die Prüfungsausschüsse,

2.
Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Polizeien der Länder und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,

3.
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeien der Länder

übermitteln.