- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,
- 2.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 eine Fischerei oder eine Versuchsfischerei ausübt,
- 3.
- als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,
- 4.
- entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel verbringt oder dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt,
- 5.
- entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. fischt,
- 6.
- als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Exemplar nicht markiert oder nicht wieder freilässt oder
- 7.
- als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen Fisch freilässt.
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Fangerlaubnis und eine beglaubigte Kopie nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
- als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen nicht oder nicht richtig gestattet oder
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
- 1.
- ohne Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausführt,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 3.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eine Fischereitätigkeit wieder aufnimmt oder
- 4.
- als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,
(EG) Nr. 1936/2001 und
(EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und
(EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang umlädt,
- 3.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis einführt,
- 4.
- entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug chartert,
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem Fangeinsatz beteiligt,
- 6.
- entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,
- 7.
- entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereierfahrzeug erwirbt,
- 8.
- entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,
- 9.
- entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,
- 10.
- entgegen Artikel 38 Nummer 10 ein Fischereifahrzeug betreibt, besitzt oder managt,
- 11.
- entgegen Artikel 38 Nummer 11 anlandet oder umlädt oder
- 12.
- entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.
- 1.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 3.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2020/423 (ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 15) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän
- 1.
- entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 eine Voranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 2.
- entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 847/96,
(EG) Nr. 2371/2002,
(EG) Nr. 811/2004,
(EG) Nr. 768/2005,
(EG) Nr. 2115/2005,
(EG) Nr. 2166/2005,
(EG) Nr. 388/2006,
(EG) Nr. 509/2007,
(EG) Nr. 676/2007,
(EG) Nr. 1098/2007,
(EG) Nr. 1300/2008,
(EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,
(EG) Nr. 1627/94 und
(EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23; L 319 vom 4.12.2015, S. 21), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,
- 2.
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,
- 3.
- entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 ein Fanggerät oder einen Fisch an Bord hat,
- 4.
- als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt,
- 5.
- entgegen Artikel 30 Absatz 2 Fischerei betreibt,
- 6.
- entgegen Artikel 39 Absatz 1 Fischfang betreibt,
- 7.
- entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte Maschine verwendet,
- 8.
- als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt,
- 9.
- als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,
- 10.
- als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,
- 11.
- als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen Fang lagert,
- 12.
- als Kapitän entgegen Artikel 47 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,
- 13.
- als Kapitän entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,
- 14.
- entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 2 einen Fang mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt,
- 15.
- als Kapitän entgegen Artikel 49c Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,
- 16.
- entgegen Artikel 54a Absatz 1 Fisch verarbeitet oder umlädt,
- 17.
- entgegen Artikel 54b Absatz 2 Fisch löscht,
- 18.
- entgegen Artikel 54c Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung mitführt oder einsetzt,
- 19.
- entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang vermarktet,
- 20.
- entgegen Artikel 58 Absatz 3 ein Los zusammenfasst oder aufteilt,
- 21.
- als Marktteilnehmer entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 22.
- entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.
- 1.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
- entgegen Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 24 Absatz 1 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
- 5.
- entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine Anlandeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 6.
- entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet fischt,
- 7.
- entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
- 8.
- als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,
- 9.
- als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,
- 10.
- entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verlust des Fanggeräts vornimmt,
- 11.
- entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 12.
- entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 13.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 14.
- entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 15.
- entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine Unterbringung sorgt,
- 16.
- entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt oder
- 17.
- entgegen Artikel 75 Absatz 1 Satz 2 die Sicherheit der Vertreter der Behörden nicht gewährleistet oder diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.
- 1.
- entgegen Artikel 2 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,
- 2.
- entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt,
- 3.
- entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Kontrollgebiet verlässt oder
- 4.
- entgegen Artikel 11 ein Netz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut.
- 1.
- entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
- 3.
- als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,
- 2.
- ohne Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 sich an einer Umladung beteiligt,
- 3.
- entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,
- 4.
- entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine Tätigkeit ausübt,
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,
- 6.
- als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
- 7.
- entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,
- 8.
- ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,
- 9.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen Hafen anläuft,
- 10.
- entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,
- 11.
- ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt oder
- 12.
- entgegen Artikel 42 Absatz 3 eine Umladung vornimmt.
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d, Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
- 2.
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 den Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 4.
- entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,
- 5.
- entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht gestattet,
- 6.
- entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,
- 7.
- entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,
- 8.
- entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder
- 9.
- entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.