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§ 110a - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
(1) 1Die Akten werden elektronisch geführt. 2Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. 3Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. 4Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
(1a) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. 3Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.
(1b) 1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. 3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.
(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
(4) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts G. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 319 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 110a OWiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 110a OWiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110a OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OWiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 134 OWiG Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen (vom 13.07.2017)
... 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 110a in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung (BEBußAktEV)V. v. 17.03.2021 BGBl. I S. 359
Bundesbußgeldaktenführungsverordnung (BBußAktFV)V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 63
Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV)V. v. 06.04.2020 BGBl. I S. 765; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung (OWiGPAktÜbertrV)Artikel 2 V. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 324
Sonstige
Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und BußgeldverfahrenV. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 324
Zitat in folgenden Normen
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2026)
... den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. § 110a Absatz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie 2. § 110a Absatz ... 110a Absatz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie 2. § 110a Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die ...
OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung (OWiGPAktÜbertrV)
Artikel 2 V. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 324
Verordnung OWiGPAktÜbertrV
... jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Verordnungen nach Maßgabe des § 110a Absatz 1d Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen
V. v. 08.02.2018 BGBl. I S. 197
§ 1 ERVBMFÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2020 möglich. (2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums des Innern
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4018
§ 1 ERVBMIÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2020 möglich. (2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2019 weiter ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4006
§ 1 ERVBMFSFJÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 möglich. (2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2019 weiter ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4032
§ 1 ERVBMVIÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr bei Bußgeldbehörden
... § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 möglich. (2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. Dezember des Jahres 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter ...
Verordnung zur Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 375
§ 2 PapAktBMVV Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten
... von anderen Stellen übermittelten Akten. (2) Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Dienststellen, die ...
Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung oder Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr
V. v. 14.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 104
§ 1 PapAktBMV Anlegung, Führung oder Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
... Schifffahrt und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie können abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen ...
Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
V. v. 30.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 383
§ 1 PapAktBMIV Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundespolizei
... Bundespolizei kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in ...
§ 2 PapAktBMIV Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundesverwaltungsamtes
... Bundesverwaltungsamt kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in ...
Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
V. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 358
§ 1 PapAktBMLV Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
... Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Bußgeldverfahren Akten bis ...
Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
V. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 339
§ 1 PapAktBMFV Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Bundeszentralamt für Steuern
... Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Straf- und Bußgeldverfahren Akten bis ...
§ 2 PapAktBMFV Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren in der Zollverwaltung
... Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Straf- und Bußgeldverfahren Akten bis ...
Verordnung zur Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
V. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 376
§ 1 PapAktBMWV Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
... und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Bußgeldverfahren Akten bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 163
Artikel 4 MietHÄndG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Bundesregierung und die ...
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 9 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 110a Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt: „(1d) Die Bundesregierung und die ...
Artikel 10 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2026
... durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden ...
Artikel 11 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2027
... Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1a wird gestrichen. 2. Absatz 1b ...
Artikel 12 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2036
... Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a Absatz 1a wird ...
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 8 EAkteJEG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... „Zwölfter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren § 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen (1) Die Akten ... 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 110a in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder ...
Artikel 9 EAkteJEG Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026 (vom 12.12.2025)
... § 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten , das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 10 EAkteJEG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. § 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie 2. § 110a ... Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie 2. § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2571
Artikel 3 StPOuaÄndG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... § 110a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel ...
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 8 JusWeDigG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... durch die Wörter „§ 479 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt. 3. Nach § 110a Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt: „(1a) Die ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
Artikel 8 2. PflVGuaÄndG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... (2a) Für eine elektronische Aktenführung und Kommunikation sind § 110a Abs. 1, § 110b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie § 110d des Gesetzes ... 1 sowie § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden. § 110a Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Gesetzes über ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
V. v. 21.12.2017 BAnz AT 29.12.2017 V1
§ 1 ERVBMVgÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2019 möglich. (2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2018 weiter ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4031
§ 1 ERVBMELÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2019 möglich. (2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2018 weiter ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
V. v. 14.12.2017 BAnz AT 21.12.2017 V1
§ 1 ERVBMGÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2019 möglich. (2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2018 weiter ...
Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4023
§ 1 ERVBMUBÜV Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
... mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2019 zu ermöglichen. (2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2018 weiter ...
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