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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDAPrV)

V. v. 24.02.2011 BGBl. I S. 318 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 2030-8-3-1 Beamte
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Abschnitt 3 Prüfungen

§ 12 Bachelorarbeit



(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit ist in den letzten sechs Monaten des Studiums anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen. In dieser Zeit sind die Studierenden von sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.

(2) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt und ausgegeben. Die Studierenden können zuvor Themenwünsche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als Thema für die Bachelorarbeit erörtern. Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.

(4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben des Prüfungsamtes zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

(5) Der Abgabetermin der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchstens zwölf Wochen dauern.


§ 13 Mündliche Abschlussprüfung



(1) Die mündliche Abschlussprüfung findet am Ende des Praxisstudiums 4 statt.

(2) Zu der Prüfung wird zugelassen, wer die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen bestanden hat und wessen Bachelorarbeit mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden ist.

(3) Die Prüfung besteht aus

1.
einer 30-minütigen Verteidigung der Bachelorarbeit und

2.
einer 15-minütigen interdisziplinären Prüfung.

(4) Durch die Verteidigung der Bachelorarbeit sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können. Die Verteidigung beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorarbeit. Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(5) In der interdisziplinären Prüfung sollen die zu Prüfenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module der Vertiefungsstudien zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes genügen. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll aus höchstens vier Personen bestehen.

(6) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn keine oder keiner der zu Prüfenden widerspricht. Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als zehn Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt.

(7) Die Prüfung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend.




§ 14 Bewertung der Prüfungen



(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

Prozen-
tualer
Anteil der
erreichten
Punktzahl
an der
erreich-
baren
Punktzahl
Rang-
punkte/
Rang-
punkt-
zahlen
NoteBewertungsmaßstab
100,00 bis
93,70
15sehr gut eine Leistung, die
den Anforderungen
in besonderem Maß
entspricht
93,69 bis
87,50
14
87,49 bis
83,40
13gut eine Leistung, die
den Anforderungen
voll entspricht
83,39 bis
79,20
12
79,19 bis
75,00
11
74,99 bis
70,90
10befriedigend eine Leistung, die
im Allgemeinen den
Anforderungen ent-
spricht
70,89 bis
66,70
9
66,69 bis
62,50
8
62,49 bis
58,40
7ausreichend eine Leistung, die
zwar Mängel auf-
weist, aber im Gan-
zen den Anforde-
rungen noch ent-
spricht
58,39 bis
54,20
6
54,19 bis
50,00
5
49,99 bis
41,70
4mangelhaft eine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht,
jedoch erkennen
lässt, dass die not-
wendigen Grund-
kenntnisse vorhan-
den sind und die
Mängel in abseh-
barer Zeit behoben
werden können
41,69 bis
33,40
3
33,39 bis
25,00
2
24,99 bis
12,50
1ungenügend eine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht und
bei der selbst
Grundkenntnisse so
lückenhaft sind,
dass die Mängel in
absehbarer Zeit
nicht behoben wer-
den können
12,49 bis
0,00
0


(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(3) Weichen die Bewertungen einer Bachelorarbeit oder einer Modulprüfung, für die zwei Prüfende bestellt sind, voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet, es sei denn, die Bewertungen weichen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab. Bei solchen Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bleibt eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die Bewertung ergibt sich in diesem Fall als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin oder des Drittprüfers und den vor dem Einigungsversuch abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers. Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben.

(4) Abweichend von Absatz 3 wird bei einer Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentation nach erfolgtem Einigungsversuch stets das arithmetische Mittel der Bewertungen gebildet.

(5) Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit und das der interdisziplinären mündlichen Prüfung ist jeweils das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission. Die arithmetischen Mittelwerte sind auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.

(6) Die in den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung erzielten Rangpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden ist.