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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen - GemAV)

Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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Teil 4 Höchstwerte

Abschnitt 1 Einheitliche Höchstwerte

§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen



Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.




§ 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018



Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land entspricht in den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen im Jahr 2018 jeweils den Höchstwerten für diese Gebotstermine nach § 12.


Abschnitt 2 Regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land

§ 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2022



Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 bis 2022 für Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden.




§ 15 Höchstwertgebiete



Die drei Höchstwertgebiete sind in der Anlage 3 festgelegt.


§ 16 Höchstwerte



(1) Abweichend von § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2022:

1.
für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2.
für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

3.
für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgebliche Höchstwert nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2 *) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.


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*)
Anm. d. Red.: Eventuell sollte auch hier die Angabe "Absatz 2" durch Artikel 3 Nr. 3 V. v. 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) gestrichen werden.




§ 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten



Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der niedrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für das gesamte Gebot maßgeblich.