Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz - TeilhStG k.a.Abk.)

G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 (Nr. 29); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 13 Änderung der Werkstättenverordnung
Artikel 13a Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Artikel 13b Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

Artikel 13 Änderung der Werkstättenverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 WVO § 2

§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3.
Vertreter des nach Landesrecht bestimmten Trägers der Eingliederungshilfe."

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Artikel 13a Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung


Artikel 13a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 WMVO § 8, § 40b (neu)

Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 40a folgende Angabe eingefügt:

§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren".

2.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 139" durch die Angabe „§ 222" ersetzt und werden nach dem Wort „Betreuerbeirat" ein Komma sowie die Wörter „die Frauenbeauftragte" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Werkstatt" ein Komma und die Wörter „die Frauenbeauftragte" eingefügt.

3.
Nach § 40a wird folgender § 40b eingefügt:

§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren

Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird."

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Artikel 13b Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen


Artikel 13b wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 SchwbVWO § 28

Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 21 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:

§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder.

(2) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend."



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