(1) Wer in bezug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle Forschungshandlungen vornehmen will, die ihrer Art nach zur Entdeckung oder Feststellung von Bodenschätzen offensichtlich ungeeignet sind, bedarf hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie. Andere mit Bezug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle vorgenommene Forschungshandlungen gelten auch über §
4 Abs. 1 hinaus als Aufsuchung.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
- 1.
- das Gebiet, in dem die Forschungshandlung vorgenommen werden soll, nicht in einem Lageplan genau bezeichnet ist,
- 2.
- dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie keine Angaben über das Forschungsprogramm und über dessen technische Durchführung gemacht werden oder
- 3.
- überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere durch die beabsichtigte Forschungshandlung
- a)
- der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen,
- b)
- die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt in unvertretbarer Weise,
- c)
- das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar
beeinträchtigt würden,
- d)
- eine Verunreinigung des Meeres zu besorgen ist oder
- e)
- die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird.
(3) Forschungshandlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unterliegen, soweit sich aus §
134 nichts anderes ergibt, der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie; die §§
70 und
71 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Unberührt bleibt die Flugverkehrskontrolle im Luftraum über dem Festlandsockel auf Grund internationaler Vereinbarungen.
(4) Werden Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel ohne Genehmigung vorgenommen, so hat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der unerlaubten Tätigkeit zu untersagen. §
72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) 1Die Errichtung und der Betrieb einer Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel bedarf einer Genehmigung
- 1.
- in bergbaulicher Hinsicht und
- 2.
- hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern.
2Für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 ist die gemäß
§ 136 bestimmte Behörde und für die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig.
3Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur nach Vorliegen der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 erteilt werden.
(2)
1Die Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen nur versagt werden, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder von Sachgütern oder eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen zu besorgen ist, die nicht durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
2Eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen liegt insbesondere in den in
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 genannten Fällen vor.
3Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Rohrleitungen vergleichbarer Art wirtschaftlich vertretbar und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar ist.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung gelten die
§§ 58 bis 62 und
65 bis 74 mit folgender Maßgabe entsprechend:
Für die Aufsicht nach den
§§ 69 bis 74 ist, soweit sich aus
§ 134 nichts anderes ergibt, das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie im Rahmen des mit der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verfolgten Zwecks, im übrigen die nach
§ 136 bestimmte Behörde zuständig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Verlegung und den Betrieb von Unterwasserkabeln.
- 1.
- nicht unbefugt eine Aufsuchung oder Gewinnung durchgeführt, eine Forschungshandlung vorgenommen, ein Unterwasserkabel verlegt oder betrieben oder eine Transit-Rohrleitung errichtet oder betrieben wird und
- 2.
- die nach § 72 Abs. 1, § 132 Abs. 4 und § 133 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 erlassenen Anordnungen durchgeführt werden.
2§ 70 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen regeln im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Vereinbarung das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.