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§ 13a - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
- ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
- 2.
- ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
- a)
- nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
- b)
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
- c)
- die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
- d)
- sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 16. August 2024 BGBl. 2024 I Nr. 266 m.W.v. 22. August 2024
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Frühere Fassungen von § 13a FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 22.08.2024 | Artikel 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266 |
| aktuell vorher | 01.04.2024 | Artikel 14 Cannabisgesetz (CanG) vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 |
| aktuell | vor 01.04.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13a FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FeV Einschränkung und Entziehung der Zulassung (vom 18.08.2026)
... Absatz 1 je nach den Umständen des Einzelfalls in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 anordnen, dass Folgendes beizubringen ist: 1. ein ärztliches Gutachten ...
§ 14 FeV Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel (vom 22.08.2024)
... Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 bleiben § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 13a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b unberührt. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Korrektur durch ...
§ 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen (vom 18.08.2026)
... Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. ...
§ 48 FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 18.08.2026)
... des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der ...
Anlage 4 FeV (zu den §§ 11, 13, 13a und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vom 18.08.2026)
Anlage 4a FeV (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (vom 19.08.2026)
... sind Aufzeichnungen anzufertigen. f) In den Fällen der §§ 13, 13a und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 14 CanG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei ... 1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „ § 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik Zur Vorbereitung von ...
Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Artikel 2 BKrFQVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Absatz 1 je nach den Umständen des Einzelfalls in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 anordnen, dass Folgendes beizubringen ist: 1. ein ärztliches Gutachten ... durch folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 4 (zu den §§ 11, 13, 13a und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen". b) In ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
Artikel 2 6. StVGuaÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 13a wird folgender Satz angefügt: „Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ... „Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 bleiben § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 13a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b unberührt." 3. Nach § 48a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer ... Buchstabe f wird wie folgt gefasst: „f) In den Fällen der §§ 13, 13a und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten der ...
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