Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)

Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 303-20 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
§ 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
§ 13g Umgang mit Fremdgeldern

Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern


§ 13e hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.

(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3415 m.W.v. 1. Oktober 2021

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§ 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern


§ 13f hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. 2Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3415 m.W.v. 1. Oktober 2021

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§ 13g Umgang mit Fremdgeldern


§ 13g hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3415 m.W.v. 1. Oktober 2021



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