Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.11.2022 aufgehoben
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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Teil 1 Ausbildung
Abschnitt 3 Laufbahn des mittleren Dienstes
§ 14 Ausbildungsabschnitte
§ 15 Fachtheoretische Ausbildung
§ 16 Berufspraktische Ausbildung

Teil 1 Ausbildung

Abschnitt 3 Laufbahn des mittleren Dienstes

§ 14 Ausbildungsabschnitte


§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert

Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfaßt

1.
eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in zwei Teilabschnitte aufgeteilt wird; der erste Teilabschnitt dauert drei Monate und soll möglichst bald nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst beginnen; der zweite Teilabschnitt kann geteilt werden, wobei drei Monate der Laufbahnprüfung unmittelbar vorangehen sollen, und

2.
eine berufspraktische Ausbildung.

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§ 15 Fachtheoretische Ausbildung


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. 2Sie umfasst die in der Anlage 4 aufgeführten Fächer und Mindeststunden. 3Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800. 4Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die teilweise fächerübergreifend zu gestalten sind.

(2) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Stunden. 2Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. 3§ 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.

(3) 1Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten nach der Anlage 5, nach Beendigung des zweiten Teilabschnitts nach der Anlage 6 (Teilbeurteilungen). 2Aus diesen Teilbeurteilungen wird nach der Anlage 6 die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. 3Hierzu werden die Durchschnittspunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, vervielfältigt und zusammengezählt; die Summe wird durch acht geteilt. 4Aus der abschließenden Beurteilung ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbildung. 5Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung V. v. 26. Februar 2019 BGBl. I S. 171 m.W.v. 9. März 2019

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§ 16 Berufspraktische Ausbildung


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die berufspraktische Ausbildung umfaßt

1.
eine praktische Ausbildung, die im besonderen der Einübung in die steuerliche Praxis dient und zu selbständiger Tätigkeit anleitet, und

2.
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

(2) In der berufspraktischen Ausbildung soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des mittleren Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist umfassend in die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge einzuweisen und anhand typischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung auszubilden. Sie oder er soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen.

(3) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

(4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 100 Stunden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten V. v. 16. Mai 2012 BGBl. I S. 1126 m.W.v. 22. Mai 2012



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