Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfaßt
- 1.
- eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in zwei Teilabschnitte aufgeteilt wird; der erste Teilabschnitt dauert drei Monate und soll möglichst bald nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst beginnen; der zweite Teilabschnitt kann geteilt werden, wobei drei Monate der Laufbahnprüfung unmittelbar vorangehen sollen, und
- 2.
- eine berufspraktische Ausbildung.
(1)
1Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz.
2Sie umfasst die in der
Anlage 4 aufgeführten Fächer und Mindeststunden.
3Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800.
4Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die teilweise fächerübergreifend zu gestalten sind.
(3)
1Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten nach der
Anlage 5, nach Beendigung des zweiten Teilabschnitts nach der
Anlage 6 (Teilbeurteilungen).
2Aus diesen Teilbeurteilungen wird nach der
Anlage 6 die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet.
3Hierzu werden die Durchschnittspunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, vervielfältigt und zusammengezählt; die Summe wird durch acht geteilt.
4Aus der abschließenden Beurteilung ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbildung.
5Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(1) Die berufspraktische Ausbildung umfaßt
- 1.
- eine praktische Ausbildung, die im besonderen der Einübung in die steuerliche Praxis dient und zu selbständiger Tätigkeit anleitet, und
- 2.
- Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.
(2) In der berufspraktischen Ausbildung soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des mittleren Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist umfassend in die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge einzuweisen und anhand typischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung auszubilden. Sie oder er soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen.
(3) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
(4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 100 Stunden.