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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Solvenzanforderungen und Liquiditätslage

§ 14 Ermittlung der Eigenmittel



(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals, des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

(2) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.


§ 15 Eigenmittel



(1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach § 10 des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten von dessen Absatz 2 Nummer 4. Die bei beziehungsweise von anderen Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(2) Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums, insbesondere wesentliche Eigenmittelbestandteile, die das Institut im Geschäftsjahr als Kern-, Ergänzungskapital oder als Drittrangmittel neu zurechnet, sind zu beurteilen. Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen. Werden Zwischenergebnisse nach § 10 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes unterjährig zugerechnet, dann ist darüber zu berichten.

(3) Begebene Wertpapiere des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die neu oder weiterhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.

(4) Befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind, sofern nicht bereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit beziehungsweise nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss in Jahresbändern darzustellen.

(5) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne von § 10 Absatz 2b in Verbindung mit § 10 Absatz 4a des Kreditwesengesetzes ist darzustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen. Die Darstellung hat anhand der Gliederung des § 3 Absatz 1 der Anzeigenverordnung in Verbindung mit deren Anlage 2 zu erfolgen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4b des Kreditwesengesetzes beachtet worden ist.

(6) Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das nach § 64e Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als haftendes Eigenkapital berücksichtigt wird oder dessen Berücksichtigung beantragt wird, ist im Einzelnen zu beurteilen und zu erläutern; über die in der Bilanz nicht erfassten Verbindlichkeiten und freien Vermögenswerte eines Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschafters ist zu berichten.


§ 16 Solvabilitätskennzahl



(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.

(2) Die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bilanzstichtag ist gegliedert nach den jeweiligen Anrechnungsbeträgen darzustellen. Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen.


§ 17 Liquiditätslage



(1) Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen. Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten.

(2) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.