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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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2. Abschnitt Vorschriften über den Betrieb

3. Titel Fahrgäste, Beförderungspflicht

§ 14 Verhalten der Fahrgäste



(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

1.
in Obussen und Kraftomnibussen sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,

2.
die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

3.
Sicherungseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen,

4.
Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,

5.
während der Fahrt auf- oder abzuspringen,

6.
ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,

7.
ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder die Türen geschlossen werden,

8.
(aufgehoben)

9.
Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem verpflichtet,

1.
die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals,

2.
zügig ein- und auszusteigen und dabei die besonders gekennzeichneten Türen zu benutzen,

3.
Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten,

4.
sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen,

5.
sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.




§ 15 Beförderung von Sachen



(1) Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

1.
explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,

2.
unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,

3.
Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.


3. Abschnitt Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

1. Titel Bestimmungen für alle Fahrzeuge

§ 16 Anzuwendende Vorschriften



Für Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge gelten neben den auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen die Vorschriften dieser Verordnung. Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr und Transitverkehr (§§ 52 und 53 des Personenbeförderungsgesetzes) mit Staaten außerhalb der Europäischen Union können abweichend von Satz 1 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit besondere Anforderungen gestellt werden, die den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften entsprechen.


§ 17 Zulässige Fahrzeuge



Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben.


§ 18 Ausrüstung



Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen.


§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen



Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.