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Eichordnung (EichO k.a.Abk.)


Teil 5 Zulassung

§ 14a Eichfähigkeit



(1) Ein Meßgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart durch die Bundesanstalt oder die Art des Maßgerätes allgemein zur Eichung zugelassen ist.

(2) Der von der Bundesanstalt erteilten EWG-Bauartzulassung steht die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte EWG-Bauartzulassung gleich. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und in allen anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gültig.


§ 15 Allgemeine Zulassung



(1) Meßgerätearten sind zur Eichung allgemein zugelassen, soweit dies in den Anlagen bestimmt ist. Meßgeräte einer allgemein zugelassenen Art müssen den Anforderungen dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Die allgemeine innerstaatliche Zulassung ist die Zulassung von Meßgerätearten zur innerstaatlichen Eichung.

(3) Die allgemeine EWG-Zulassung ist die Zulassung von Meßgerätearten zur EWG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung.


§ 16 Bauartzulassung



(1) Die innerstaatliche Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgerätebauarten zur innerstaatlichen Eichung.

(2) Die Bauart eines Meßgeräts, die nicht zu einer allgemein zugelassenen Art gehört, wird zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn die Bauart richtige Meßergebnisse und eine ausreichende Meßbeständigkeit erwarten läßt (Meßsicherheit). Die Bauart muß den Anforderungen dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Soweit die Verordnung keine Anforderungen an die Bauart enthält oder anerkannte Regeln der Technik nicht bestehen, werden die Anforderungen bei der Zulassung festgelegt.

(3) Die Bauart eines Meßgeräts, die von den Anforderungen dieser Verordnung oder den anerkannten Regeln der Technik abweicht, wird zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn die gleiche Meßsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die Anforderungen an die Bauart werden bei der Bauartzulassung festgelegt.

(4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Meßgerätebauarten zur EWG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EWG-Bauartzulassung kann erteilt werden für

1.
Messgeräte zur Bestimmung der EWG-Schüttdichte im Sinne der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. EG Nr. L 239 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 1. Freier Warenverkehr - D. Gesetzliches Messwesen und Fertigpackungen (ABl. EU Nr. L 236 S. 64),

2.
Alkoholometer und Aräometer im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. EG Nr. L 262 S. 143), geändert durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. EG Nr. L 252 S. 8),

3.
Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen im Sinne der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. EG Nr. L 152 S. 48),

wenn die Bauart den Anforderungen der jeweiligen Richtlinie entspricht.

(5) Ist eine EWG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so gilt die EWG-Bauartzulassung als Genehmigung für den Vertrieb und die Inbetriebnahme.




§ 17 Zulassungsantrag



(1) Die Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten erteilt. Aus dem Antrag muß hervorgehen, ob eine innerstaatliche Bauartzulassung oder eine EWG-Bauartzulassung beantragt wird.

(2) Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Beauftragten gestellt werden. Für eine bestimmte Gerätebauart kann der Antrag nur in einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt werden.

(3) Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.


§ 18 Zulassungsprüfung



Die Bundesanstalt kann verlangen, daß der Antragsteller

1.
für die Untersuchung von Meßgerätemustern ein oder mehrere Meßgeräte oder Teile der Meßgeräte, einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel, betriebsfertig vorstellt,

2.
die zur Prüfung erforderlichen Normalgeräte sowie angemessene Prüfmittel und fachkundiges Personal zur Verfügung stellt.


§ 19 Zulassungserteilung



(1) Genügt die Bauart den Anforderungen der Zulassungsprüfung, so erteilt die Bundesanstalt einen Zulassungsschein. Im Zulassungsschein sind die Anforderungen an die Meßgeräte festzulegen. Die Zulassung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung oder Bedingung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die EWG-Bauartzulassung ist zehn Jahre gültig; sie kann um jeweils bis zehn Jahre verlängert oder kürzer befristet werden.

(2) Auf Antrag des Zulassungsinhabers kann festgelegt werden, daß zugelassene Bauarten von Meßgeräten oder Teile davon mit demselben Zulassungszeichen auch unter dem Namen oder dem Zeichen einer anderen Firma oder unter einer anderen Handelsbezeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.




§ 20 Gültigkeit der Zulassung



(1) Die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung kann nach einer Änderung der Anforderungen nur verlängert werden, wenn die Bauartzulassung auch aufgrund der neuen Anforderungen hätte erteilt werden können.

(2) Wird die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung nicht verlängert oder die Bauartzulassung widerrufen, so gelten die im Gebrauch befindlichen Meßgeräte weiterhin als zugelassen.


§ 21 Inhaltliche Beschränkung der Zulassung



(1) Die Anzahl der Meßgeräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.

(2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind, kann eine inhaltlich beschränkte Bauartzulassung erteilt werden. Sie kann folgende Beschränkungen enthalten:

1.
Begrenzung der Anzahl der zugelassenen Meßgeräte,

2.
Verpflichtung, den zuständigen Behörden den jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen,

3.
Beschränkung des Anwendungsbereichs,

4.
besondere einschränkende Bestimmungen in bezug auf die angewandte Technik.

(3) Ist eine Bauart nach Absatz 2 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, so können auch nach der Zulassung besondere Prüfungen an einigen Meßgeräten dieser Bauart vorgenommen werden.

(4) Die Zulassung nach Absatz 2 darf als EWG-Bauartzulassung nur erteilt werden, wenn

1.
die EWG-Einzelrichtlinie für die betreffende Meßgeräteart in Kraft getreten ist,

2.
Fehlergrenzen für die Meßgeräteart festgelegt sind und

3.
zu erwarten ist, daß die Meßgeräte der Bauart die festgelegten Fehlergrenzen einhalten.

Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis zu zwei Jahre. Sie kann um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.


§ 22 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und Unterlagen



(1) Die Bundesanstalt kann verlangen, daß der Zulassungsinhaber bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Herstellung von Meßgeräten der zugelassenen Bauart Teile eines Meßgerätes, Modelle oder Zeichnungsunterlagen der zugelassenen Bauart bei ihr hinterlegt oder bei sich verwahrt, soweit dies zur Feststellung der Übereinstimmung eines Meßgeräts mit der zugelassenen Bauart erforderlich ist; reicht dies nicht aus, so kann sie statt dessen die Hinterlegung oder Verwahrung eines Mustergeräts verlangen.

(2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vom Zulassungsinhaber zu verwahrende Geräte oder Geräteteile gegen Eingriffe zu sichern.


§ 23 Bekanntmachung der Zulassung



(1) Bauartzulassungen, ihre Nachträge, ihr Widerruf oder ihre Rücknahme werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt (PTB-Mitteilungen) bekanntgemacht.

(2) Der Zulassungsinhaber hat der Bundesanstalt auf ihre Anforderung die Zulassungsunterlagen in der zur Unterrichtung der Eichaufsichtsbehörden erforderlichen Anzahl vorzulegen.


§ 24 Zulassungszeichen



Zulassungszeichen für die innerstaatliche Bauartzulassung und die EWG-Bauartzulassung sind die Zeichen nach Anhang D Nr. 2.


§ 25 Anbringen des Zulassungszeichens



(1) Der Zulassungsinhaber muß das im Zulassungsschein erteilte Zulassungszeichen auf allen Meßgeräten der zugelassenen Bauart an sichtbarer Stelle anbringen, soweit eine Zulassung erforderlich ist und in den Anlagen oder in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist. Meßgeräte einer nicht zugelassenen Bauart darf er nicht mit einem Zulassungszeichen versehen.

(2) Ist eine Meßgeräteart allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassen, so kann der Hersteller diese Meßgeräte unter seiner Verantwortung mit dem Zeichen nach Anhang D Nr. 2.5 versehen, wenn sie den Anforderungen an diese Meßgeräteart genügen.


§ 25a Rücknahme und Widerruf, einstweiliges Verbot



(1) Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung die Meßsicherheit nicht gewährleistet war. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Meßsicherheit beeinträchtigen; sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Inhaber der Zulassung nach ihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete Merkmale der Meßgeräte ändert oder inhaltliche Beschränkungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt,

2.
Meßgeräte, für deren Bauart eine Zulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entsprechen.

(2) Wird festgestellt, daß Meßgeräte einer Bauart, für die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EWG-Bauartzulassung erteilt worden ist, bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lassen, der sie für ihre Zwecke ungeeignet macht, so kann die Bundesanstalt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Meßgeräte einstweilen verbieten. Das gleiche gilt für Meßgeräte, für die eine EWG-Ersteichung nicht erforderlich ist, wenn die Meßgeräte die Anforderungen der EWG-Bauartzulassung oder der beschränkten EWG-Bauartzulassung nicht einhalten und der Hersteller nach erfolgter Abmahnung die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen nicht herbeigeführt hat.