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Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes (Systemstabilitätsverordnung - SysStabV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 752-6-15 Elektrizität und Gas
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Abschnitt 3 Nachrüstung von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2

§ 15 Ausnahmefälle



(1) 1Eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht besteht für den Fall, dass der Betreiber einer Anlage gemäß § 2 Absatz 2 nachweist, dass eine Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2

1.
den Austausch des Antriebsstrangs, des Generators oder der Leistungselektronik gemäß DIN IEC 60050-551:1999 „Internationales Elektrotechnisches Wörterbuch - Teil 551: Leistungselektronik (IEC 60050-551:1998)"2 erforderlich machen würde,

2.
eine mit den in Nummer 1 aufgeführten Fällen vergleichbare finanzielle Belastung ergeben würde oder

3.
nicht zu geringeren Kosten führt, als die Nachrüstung der Frequenzschutzeinstellungen nach den allgemeinen annerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2In den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht die gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 geforderten Werte einzustellen, sondern die gemäß § 17 Absatz 1 von den Betreibern der Übertragungsnetze vorgegebenen Werte. 3Ein Fall nach Satz 1 Nummer 3 liegt vor, wenn die Einstellung der Werte den nachfolgenden Anforderungen entspricht:

1.
bei Anlagen, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105:2011-08, Abschnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4 und 8.3.1 des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE)3,

2.
bei Anlagen, die im Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung der Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz, Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1 sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni 20084 oder

3.
bei Anlagen, die am Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, die Anforderung des Leitfadens des Verbandes der Netzbetreiber e. V. EEG-Erzeugungsanlagen am Hoch- und Höchstspannungsnetz, Kapitel 9 in der Fassung von August 20045.

(2) Keine Nachrüstungspflicht besteht, wenn der Betreiber der Anlage nachweist, dass

1.
auch die Einstellung anderer als der in § 12 Satz 2 Nummer 1 vorgegebenen Werte die in Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Folgen hätte oder

2.
die betreffende Anlage als Notstromaggregat gemäß der VDN-Richtlinie „Notstromaggregate - Richtlinie für Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten", 5. Auflage 20046, genutzt wird.


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2
Zu beziehen über den Beuth-Verlag.
3
Zu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
4
Zu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).
5
Zu beziehen bei Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), Berlin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
6
Zu beziehen über den VDE-Verlag und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.




§ 16 Ausnahmebegehren und Nachweis des Ausnahmefalles



(1) 1Für Ausnahmefälle gemäß § 15 muss der Betreiber der Anlage innerhalb von neun Monaten ab Zugang der Nachrüstungsaufforderung ein ausgefülltes Ausnahmebegehren gemäß § 12 Satz 2 Nummer 4 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, übersenden. 2Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) 1Zusammen mit dem ausgefüllten Ausnahmebegehren ist das Vorliegen des geltend gemachten Ausnahmefalles gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nachzuweisen. 2Der Nachweis kann insbesondere durch Informationen des Anlagenherstellers, des Servicedienstleisters oder das Gutachten eines unabhängigen Dienstleisters erbracht werden. 3Dabei ist mindestens die maximale Wirkleistungsabgabe der Erzeugungseinheit an das Stromnetz für bestimmte Zeitdauern in Abhängigkeit der Netzfrequenz anzugeben. 4Im Falle des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist durch eine Fachkraft im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 zu bestätigen, dass an der Anlage eine Wirkleistungsreduktionskennlinie im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 implementiert wird.

(3) 1Der Netzbetreiber leitet die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Unterlagen, nach Prüfung auf ihre Vollständigkeit, unverzüglich zur weiteren Prüfung an den Betreiber des Übertragungsnetzes weiter. 2Bei Unvollständigkeit der Unterlagen fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch auf, die Unterlagen zu ergänzen. 3Sofern der Betreiber der Anlage die Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Aufforderungsschreibens ergänzt, wird das Ausnahmebegehren nicht weiter berücksichtigt und es gilt die Verpflichtung zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5. 4§ 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anwendbar.




§ 17 Prüfung der Ausnahmebegehren und Mitteilung der Ergebnisse



(1) Der Betreiber des Übertragungsnetzes entscheidet innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der Unterlagen gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1, ob einer der Ausnahmefälle gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gemäß § 16 Absatz 2 nachgewiesen werden konnte und mit welchen Abschaltfrequenzen die betreffende Anlage gegebenenfalls nachzurüsten ist.

(2) Der Betreiber des Übertragungsnetzes teilt dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Entscheidung nach Absatz 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit.

(3) 1Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht gemäß § 15 Absatz 1 vor, so fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch auf, die Werte nach Absatz 1 innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 einzustellen. 2Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, die Anlage innerhalb dieser Frist mit den nach Absatz 1 festgelegten Werten nachzurüsten.

(4) Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine Ausnahme gemäß § 15 Absatz 2 vor, so bestätigt der Netzbetreiber dem Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch, dass keine Pflicht zur Nachrüstung der Anlage besteht.

(5) 1Ist der Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 und 2 für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht erbracht, so ist der Betreiber der Anlage weiterhin zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 verpflichtet. 2Der Netzbetreiber teilt dem Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch mit, dass der Nachweis für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht erbracht wurde und fordert ihn erneut zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 auf.