Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
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Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde
Zweiter Unterabschnitt Formgebundene Erläuterungen
§ 15 Fristen für die Einreichung
Dritter Unterabschnitt Erläuterungen nach Muster
§ 16 Erläuterungen nach Muster von verschiedenen Versicherungsunternehmen
§ 17 Frist für die Einreichung

Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde

Zweiter Unterabschnitt Formgebundene Erläuterungen

§ 15 Fristen für die Einreichung


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen

1.
spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres

a)
von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101 bis 104, 201 und 202 in jeweils doppelter Ausfertigung,

b)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212 in jeweils dreifacher Ausfertigung,

c)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 240, 241 und 244 in jeweils doppelter Ausfertigung,

d)
von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 250 in doppelter Ausfertigung;

2.
spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres

a)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 260 und 261 in jeweils doppelter Ausfertigung,

b)
von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 120 in doppelter Ausfertigung sowie die Nachweisungen 121 und 220 bis 222 in jeweils dreifacher Ausfertigung,

c)
von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130 und 230 bis 238 in jeweils dreifacher Ausfertigung und die Nachweisung 262 in doppelter Ausfertigung,

d)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 250, 263 und 264 in jeweils doppelter Ausfertigung;

3.
spätestens acht Monate nach Schluß des Geschäftsjahres

a)
von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisung 105 in doppelter Ausfertigung,

b)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219 in jeweils dreifacher Ausfertigung,

c)
von den Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, die Nachweisungen 271 bis 278 in jeweils dreifacher Ausfertigung,

d)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243, 245, 246 und 247 in jeweils doppelter Ausfertigung.

(2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunternehmen verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.

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Dritter Unterabschnitt Erläuterungen nach Muster

§ 16 Erläuterungen nach Muster von verschiedenen Versicherungsunternehmen


§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:

1.
Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen gemäß Muster 1,

2.
Angaben zu dem in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Versicherungsgeschäft gemäß Muster 2.

(2) Versicherungsunternehmen, deren Jahresabschlüsse nicht durch einen Abschlußprüfer gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs geprüft werden, haben zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:

1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken gemäß Muster 3,

2.
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen gemäß Muster 4,

3.
Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen gemäß Muster 5,

4.
Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen Posten gehören, gemäß Muster 6.

Gehören sämtliche nach einem Muster gemäß Satz 1 anzugebenden Kapitalanlagen zum Deckungsstock oder wird der Abschluß auf freiwilliger Basis durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft, bedarf es der Erläuterungen gemäß Muster 3 bis 6 nicht.

(3) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die überwiegend die Tierversicherung betreiben, haben zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:

1.
Aufteilung des Organisationsfonds, der Gewinnrücklagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäfts auf das Mitglieder- und Nichtmitgliederversicherungsgeschäft gemäß Muster 7,

2.
Aufteilung der Brutto-Beiträge und der Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres im selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäft nach Versicherungsarten gemäß Muster 8.

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§ 17 Frist für die Einreichung


§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Erläuterungen nach Muster gemäß § 16 sind der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres in einfacher Ausfertigung einzureichen.



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