(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§
8 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen
- 1.
- spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101 bis 104, 201 und 202 in jeweils doppelter Ausfertigung,
- b)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- c)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 240, 241 und 244 in jeweils doppelter Ausfertigung,
- d)
- von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 250 in doppelter Ausfertigung;
- 2.
- spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 260 und 261 in jeweils doppelter Ausfertigung,
- b)
- von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 120 in doppelter Ausfertigung sowie die Nachweisungen 121 und 220 bis 222 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- c)
- von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130 und 230 bis 238 in jeweils dreifacher Ausfertigung und die Nachweisung 262 in doppelter Ausfertigung,
- d)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 250, 263 und 264 in jeweils doppelter Ausfertigung;
- 3.
- spätestens acht Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisung 105 in doppelter Ausfertigung,
- b)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- c)
- von den Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, die Nachweisungen 271 bis 278 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- d)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243, 245, 246 und 247 in jeweils doppelter Ausfertigung.
(2) Für die in §
7 Abs. 3 genannten Versicherungsunternehmen verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.
(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:
- 1.
- Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen gemäß Muster 1,
- 2.
- Angaben zu dem in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Versicherungsgeschäft gemäß Muster 2.
(2) Versicherungsunternehmen, deren Jahresabschlüsse nicht durch einen Abschlußprüfer gemäß §
341k des
Handelsgesetzbuchs geprüft werden, haben zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:
- 1.
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken gemäß Muster 3,
- 2.
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen gemäß Muster 4,
- 3.
- Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen gemäß Muster 5,
- 4.
- Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen Posten gehören, gemäß Muster 6.
Gehören sämtliche nach einem Muster gemäß Satz 1 anzugebenden Kapitalanlagen zum Deckungsstock oder wird der Abschluß auf freiwilliger Basis durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft, bedarf es der Erläuterungen gemäß Muster 3 bis 6 nicht.
(3) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die überwiegend die Tierversicherung betreiben, haben zusätzlich folgende Erläuterungen nach Muster zu geben:
- 1.
- Aufteilung des Organisationsfonds, der Gewinnrücklagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäfts auf das Mitglieder- und Nichtmitgliederversicherungsgeschäft gemäß Muster 7,
- 2.
- Aufteilung der Brutto-Beiträge und der Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres im selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäft nach Versicherungsarten gemäß Muster 8.
Die Erläuterungen nach Muster gemäß §
16 sind der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres in einfacher Ausfertigung einzureichen.